Homepage der Familie Dörscheln
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2003/​14A — Out de Kum­maude — Die Dors­sel­er — Teil 1

Heimat­blät­ter aus West­falen — Band 1 — 4.Jahrgang 2003 — Heft Nr.14 — Teil 1


Von E. W. Dörscheln — Mün­ster i/​W.

Ein­leitung

Es ist die Geschichte des Johann Dors­sel der, genau wie sein Brud­er Hein­rich (Hen­ri­cus) Dorsel, Pas­tor in Einen, vom elter­lichen Gut­shof Ost­dorsel (ehem. Ost­do­des­lo) fort­ging, um etwas Eigen­ständi­ges aufzubauen. In Waren­dor­fer Urkun­den (WQA 16) des Stadtarchivs wird Johann Dorsel sen. 1557 als Besitzer eines Haus­es dort­selb­st erwäh­nt. Außer­dem tritt er im Jahre 1560 als Zeuge in Erschei­n­ung. Im Jahr 1572 lesen wir in den Akten des Gericht­sarchives Mün­ster von Hin­rich Dorsel — Pas­tor zu Einen -, der zu diesem Zeit­punkt in seinem vierzig­sten Leben­s­jahr und im drit­ten Jahr sein­er pfar­ramtlichen Tätigkeit stand und von seinem Brud­er Johann Dors­sel sen.

Dessen Sohn Joh. Dors­sel jun. wird um 1590 in ein­er Wahl in den Kreis der Alter­sleute der Stadt Waren­dorf aufgenom­men. Ab 1592 — 1599 wird er zum Churgenossen gewählt, und zwar als siegel­ndes Ratsmit­glied. Dieser Tatbe­stand ist in den Rat­spro­tokollen von 1598–99 und entsprechen­den Urkun­den zu find­en. Im Wesentlichen betätigt sich Johann Dorsell (die Schreib­weise des Namens war zu dieser Zeit sehr vari­abel) als Tes­ta­mentsvoll­streck­er, welch­es aus den entsprechen­den Urkun­den mit Oblaten­siegel ersichtlich ist.

Im Jahre 1614 erweit­ert sein Sohn God­dert Dors­sel sen. die Rat­sher­ren — Rei­he in Waren­dorf. Sie sind Nach­fahren von Johe de Dodes­lo aus Ost­do­des­lo und somit erste genan­nte Rat­sher­ren in Waren­dorf. Es ist weit­er die Geschichte eines Fam­i­lien-Zweiges aus der Sippe Dorsel aus Ost­dorsel ehem. Ost­do­des­lo, die sich wie viele andere Fam­i­lien aus den ländlichen Bere­ichen in ein­er wach­senden Stadt wie Waren­dorf etabliert haben.

Abb.: Das Wap­pen der Rat­sher­ren Johe de Dodes­lo und Joh. Dorsel von Ost­dorsel ehm. Dodes­lo

Teil I

Am 9. April 1584 erscheinen erste Hin­weise über Johann Dors­sel jun. in den Waren­dor­fer Rat­spro­tokollen. Hier geht es um einen nach­bar­lichen Stre­it. Sein Nach­bar Hein­rich Kre­mer unter­sagt ihm, nicht weit­er in Rich­tung seines Gartens zu graben. Johanns Abwe­sen­heit führt dazu, dass diese Angele­gen­heit gerichtlich gek­lärt wer­den muss.
Hein­rich Kre­mer hat einen Graben neben Johann Dors­sels Land, den er, wie auch seine Vor­fahren seit Men­schenge­denken aus­graben darf. Nun hin­dert ihn Johann Dors­sel daran.
Sel­biger ist dage­gen und bestre­it­et dieses Recht und regt eine Orts­besich­ti­gung an . Hein­rich Kre­mer will sein Recht auch mit Zeu­gen bele­gen . Der Rat benen­nt dazu Hein­rich Brock­mann und Hein­rich Schür­mann.
Heinr. Brock­mann und Hein­rich Schür­mann bericht­en, dass sie den strit­ti­gen Graben zwis­chen Heinr. Kre­mer und Joh. Dors­sel besichtigt haben. Johann Dors­sel hat tat­säch­lich Erde abge­graben. Ob er dies darf, kön­nen sie nicht sagen.
Auf Bit­ten von Heinr. Wit­gerv­er hat der Rat Joh. Dors­sel im Mai 1584 ver­boten, aus dessen Graben Erde abz­u­fahren. Da er aber Arbeit­sleute dort hat, bit­tet er um Aufhe­bung des Ver­botes. Laut Rats­beschluss soll Heinr. Wit­gerv­er inner­halb 14 Tagen sein Recht an dem Graben beweisen, anson­sten ist das Ver­bot aufge­hoben.
Im fol­gen­den Monat Juni hat Johann Dors­sel jun. Dr. Hoy­er gefragt, ob Kre­mer bere­its inner­halb von 14 Tagen vor dem Niederg­ericht gegen ihn kla­gen darf und ob er der Ladung fol­gen muss. Dr. Hoy­er hat für Dors­sel um Fristver­längerung nachge­sucht. Der Rat meint und beschließt, dass Kre­mer den Prozess inner­halb von 14 Tagen anfan­gen darf. Eine Bil­li­gung des Antrages auf Fristver­längerung find­et jedoch statt.

Jür­gen Heßling als Vor­mund der Kinder Joh. Heßlings sowie Joh. Dors­sel jun. und Heinr. Heßling erk­lären, dass die Vor­mün­der keine Güter der Pflegekinder an sich brin­gen oder kaufen dür­fen ohne Zus­tim­mung des Rates und zweier näch­ster Ver­wandter. Da Jür­gen Heßling einen Kamp der Kinder nutzt, bit­tet er am 13. April 1585 um Zus­tim­mung des Rates. Der Rat ist der Mei­n­ung, dass die anderen Vor­mün­der als näch­ste Ver­wandte Joh. Dors­sel jun. und Heinr. Heßling auch erscheinen und solch­es bewil­li­gen soll­ten. Jür­gen Heßling erhält die Zus­tim­mung der Vor­mün­der.

Dors­sel bit­tet am 1. Juli 1585, dass einige Ratsmit­glieder sein Bau­vorhaben und seinen Grund besichti­gen soll­ten, damit kün­ftig nicht gesagt wer­den kann, dass er über seinen Grund hin­aus gebaut hat.

Heßling und Mid­dend­dorf bit­ten am 1. Juli 1585, dass der Rat ein­willi­gen möge, dass Jost Faessem den Schwan weit­ere 2 Jahre über die bewil­ligten 10 Jahre hin­aus pacht­en kann. Die Pacht soll zur Bezahlung dessen dienen, was zwis­chen ihnen und Joh. Dors­sel offen ist. Eine endgültige Vere­in­barung muß sich jedoch nach dem Stadt­buch richt­en und alle Vor­mün­der und näch­sten Ver­wandten müssen ein­ver­standen sein.

Joh. Dors­sel will ein neues Haus erricht­en, und zwar mit ein­er ungewöhn­lichen Tür zu seinem Nach­barn Herm. Haver hin. Dieser ver­langt am 1. Juli 1585 nun­mehr vom Rat ihm dies zu ver­bi­eten auch mit Hil­fe von Rechtsmit­teln, die er dage­gen ein­le­gen will. Der Rats­beschluß lautet, dass Dors­sel bei Zuwider­hand­lung angezeigt wer­den kann und rechtliche Schritte zu erwarten hätte.

Haver erk­lärt am 3. Juli 1585, dass der Neubau Dors­sels ihm schädlich sei, da er dann mit keinem Fud­er Korn in sein Haus gelan­gen kann. Weit­er bemän­gelt er, dass Dors­sel Türen und Fen­ster gegen alten Gebrauch anbrin­gen will und er auch der Königstraße zu nahe komme. Er bit­tet den Rat ihn nicht weit­er­bauen zu lassen, da er mit Dors­sel deswe­gen in einem Rechtsstre­it liegt. Dors­sel erk­lärt dage­gen, die Sache sei durch Spruch des Rates von Mün­ster dem Rat übergeben wor­den. Er bit­tet auf­grund der ange­bote­nen Kau­tion weit­er­bauen zu dür­fen. Havers Ein­wände wur­den bere­its ver­merkt. Da man aber z.Zt. noch nicht sieht, dass Dors­sel ihm zu nahe baut, soll Haver dann erneut kom­men, wenn Dors­sel unge­bührlich han­delt.

Vor Bürg­er­meis­ter Dr. Hoy­er klagt am 10. Juli 1585 Herm. Haver, dass Joh. Dors­sel einen ungeziemenden Bau mit Türen, Verkauf­stüren und Fen­stern zu seinem Haus hin zu erricht­en gedenke. Er bit­tet Rat und Richter dem­sel­ben dies bei Strafe zu ver­bi­eten. Darauf lässt der Bürg­er­meis­ter auch im Namen des Richters durch Joh. Weimann ansagen, bei Strafe von 10 Goldgulden keinen ungewöhn­lichen Bau zu erricht­en. Tue er dies den­noch, geschehe es auf eigene Gefahr.

Haver klagt am 11. Juli 1585 erneut, dass Joh. Dors­sel wider­rechtlich ein Haus erricht­en wolle, welch­es den ural­ten Gebräuchen der Stadt Waren­dorf ent­ge­gen­ste­he, z.B. dass das Haus auch der Königstraße zum Nachteil gere­iche. Dors­sel solle davon abge­hal­ten wer­den Neuerun­gen einzuführen und das Haus an alter Stelle und in altem Stil zu erricht­en. Dors­sel erk­lärt jedoch, dass er das Haus nach sein­er Notwendigkeit in punk­to Türen und Verkauf­stüren gebührlich erricht­en wolle. Dors­sel spricht Haver außer­dem das Recht ab, auf seinen Grund einzuwirken, da er nach sein­er Gele­gen­heit bauen wolle.
Rat und Richter wollen nun­mehr im Bei­sein bei­der Parteien eine Orts­besich­ti­gung durch­führen um festzustellen, ob der jet­zige Bau auf den alten Grund geset­zt wurde und der Königstraße nicht zu nahe kommt. Haver will beweisen, dass Dors­sel keine Türen und Verkauf­stüren erricht­en darf. Bei entsprechen­den Beweisen soll er sie vor­legen und Dors­sel bis zum näch­sten Tag die Bautätigkeit ein­stellen.

Haver bestätigt Dors­sel am 13. Juli 1585 erneut, dass er ihm die Neuerung mit der großen Tür und den 4 Verkauf­stüren ges­tat­ten will, sofern er keine neuen Verän­derun­gen vornehmen lassen wolle, was ihm von Dors­sel auch bestätigt wird. Der Stre­it dreht sich um den Neubau eines Haus­es von seit­en Dors­sels an der Königstraße gele­gen. Falls aber die Neuerung generell wider­rechtlich sein sollte, und zwar auf Grund von Ein­tra­gun­gen im Stadt­buch Mün­ster, will Haver trotz­dem dage­gen vorge­hen.
Haver führt ver­schiedene andere Fälle an, in denen ein Rück­bau von Fen­stern, die nicht genehmigt waren, stat­tfind­en musste. Haver bemän­gelt außer­dem, dass Dors­sel sein Haus mit den entsprechen­den Türen zu nahe an die Königstrasse geset­zt habe. Darauf erk­lärt Dors­sel, dass er noch einen Traufen­fall und einige Fuß außer­halb des Haus­es an der Straße besitzt. Haver will sich mit dieser Erk­lärung nicht zufrieden geben, da nach sein­er Ansicht diese gemeine Straße der Obrigkeit gehört. Auf Grund dessen will er der Obrigkeit noch ein­mal eine Über­prü­fung empfehlen. Haver glaubt nicht, dass er auch auf Grund der Entschei­dun­gen der Stadt Mün­ster Neuerun­gen hin­nehmen muß. Dors­sel erk­lärt, dass er auf seinem Grund und Boden baue und keine Neuerun­gen durch­führe, da er alles so wieder auf­baut, wie es vorher bestanden hat, ohne dass ihm Aufla­gen gemacht wer­den dürften.
Eine Orts­besich­ti­gung hat let­z­tendlich erbracht, dass Dors­sel nicht vorschriftswidrig baut. Außer­dem bemän­gelt Dors­sel, dass eine solche Klage von Rat und Richter aus­ge­hen könne, nicht aber von Haver, da ihn dieses eigentlich nichts ange­he. Dors­sel bit­tet, nicht weit­er von Haver an seinem Bau­vorhaben behin­dert zu wer­den, wobei er erneut eine bere­its gebotene Kau­tion anbi­etet. Haver erk­lärt hinge­gen, dass er nicht generell gegen das neue Werk geklagt habe, son­dern lediglich gegen durchge­führte Neuerun­gen. Er führt weit­er­hin aus, dass in Fällen in denen keine aus­drück­liche Eini­gung gefun­den wurde, sich alle Zeit nach der Ord­nung der Stadt Mün­ster gerichtet wurde.
Haver beste­ht daher auf seinem Recht auf Klage, will sich jedoch auf Grund von Klauseln aus dem Stadt­buch von Mün­ster einem Bescheid unter­w­er­fen.
Da ein Ver­gle­ich bei­der Parteien nicht stat­tfind­en kann, wer­den sie an ein Gericht ver­wiesen.
Rat und Richter kön­nen Dors­sel jeden­falls an seinem Bau nicht hin­dern, sofern nie­mand von Türen und Verkauf­stüren an der Königstraße behin­dert wird.

Wwe. Joh. Elvers erk­lärt am 7. Okt. 1585, dass Joh. Dors­sel ihr vom geistl. Gericht bei Strafe von 10 Ggld. ver­bi­eten lasse, einen Mis­thaufen vor ihrer Tür anzule­gen. Sie bit­tet auf Grund der Klauseln des Stadt­buch­es, auf das jed­er Bürg­er geschworen hat, dass nie­mand eine Klage auswärts anstren­gen dürfe. Dors­sel solle ange­hal­ten wer­den, dieses Straf­man­dat abzuschaf­fen. Außer­dem soll befohlen wer­den still zu hal­ten und nicht zu prozessieren, bis er vor dem Rat ange­hört wurde.
Die Bürg­er­meis­ter erk­lären, dass Dors­sel bei ihnen gewe­sen sei und erk­lärt habe, dass er einen Ver­steigerung­sprozess gegen einige Einge­sessene und welche von außer­halb habe. Er fragte, ob er diese vor­laden dürfe. Es ist ihm geant­wortet wor­den, dass wenn es sich um außer­halb Wohnende han­dele mit denen auch Ein­heimis­che zu tun haben, er in diesem Fall auch Ein­heimis­che laden lassen könne.

Joh. Dors­sel bit­tet den Rat am 17. Nov. 1585 wieder­holt mit sein­er jüngst übergebe­nen Schrift das Straf­man­dat zurück­zunehmen und das geistliche Urteil anzuerken­nen. Er will erre­ichen, dass die Wwe. Elvers die Mis­tkuh­le beseit­igt oder anerken­nt, dass die Mis­tkuh­le ihm gehört. Dabei will er sich gebührend ver­ant­worten. Der Beschluß des Rates geht dahin, dass das Man­dat nicht zurückgenom­men wer­den kann, da die Wwe. Elvers vorher ihre Schrift ein­brachte. Falls Dors­sel nicht entsprechend han­deln will, solle dies einem unpartei­is­chen Rechts­gelehrten vor­ge­tra­gen wer­den.
Joh. Dors­sel erk­lärt darauf seinen Vor­be­halt will sich aber der Entschei­dung beu­gen, wenn er sich auf Grund dessen eine weit­ere Diskus­sion mit der Wwe. Elvers erspart. Es wird jedoch eine weit­ere Protestschrift von ihm übergeben.

Der Rat hat am Mon­tag, dem 17. Nov. 1585 erk­lärt, dass Dors­sel in der Auseinan­der­set­zung mit der Wwe. Elvers am Fre­itag, dem 22. Nov. 1585 einen Bescheid bekom­men solle, den dieser gehor­sam hören möchte.
Der Rats­beschluß geht darauf hin­aus, dass Dors­sel zunächst seine übergebe­nen Schriften zurückzieht, um dann bei der näch­sten Sitzung den Beschluß zu erfahren. Falls er dies nicht tue, müssten seine Schriften abgeschrieben und der Gegen­seite über­re­icht wer­den.
Die Mei­n­ung des Rates ist dahinge­hend, dass er die Wwe. Elvers laden solle, wenn er etwas gegen diese vorzubrin­gen habe.

Joh. Dors­sel will am 29. Nov. 1585 im Bei­sein der Wwe. Elvers wis­sen, ob der Rat ihm zu seinem Recht ver­helfen will, oder ob er woan­ders ver­suchen solle, Gerechtigkeit zu erlan­gen. Er wird um Abschrift der ver­schiede­nen Schriften für die Wwe. Elvers gebeten. Joh. Dors­sel erwägt nach Rück­sprache mit bei­den Bürg­er­meis­tern, die Wwe. Elvers nach Mün­ster zitieren zu lassen.
Er stellt unter Protest fest, dass ihn dies nicht an seinen Bürg­erpflicht­en hin­dern solle. Auf Bit­ten des Anwalts der Wwe. Elvers wer­den Kopi­en aller vorge­bracht­en Schriften bis zur näch­sten Sitzung ange­fer­tigt. Joh. Dors­sel erhält eben­falls einen Auszug aus der Diskus­sion und einen Rechts­be­helf, wovon auch für Köster Kopi­en erstellt wer­den.

Die Wwe. Elvers hat am 2. Dez. 1585 erfahren, dass Joh. Dors­sel einige Schrift­stücke übergeben hat. Sie erbit­tet davon nochmals Abschriften und Zeit für eine entsprechende Antwort, welche ihr ges­tat­tet wird.

Dors­sel bit­tet am 3. Juli 1592 für seinen Schwa­ger Chris­t­ian Heßling, der wegen ver­schieden­er Gewalt­tat­en und Schlägereien angeklagt ist. (Vgl. RP 1010), der Rat möge ihm zuste­hende Strafen aufer­legen. Chris­t­ian Heßling wird durch den Rat der Stadt Waren­dorf geladen, um eine Anhörung zu ermöglichen. Dieser ver­weigert jedoch sein Erscheinen. Stattdessen wollen ihn Joh. Dors­sel und sein Brud­er Heinr. Heßling vertreten. Diese wollen das evtl. ver­fasste Urteil hören und das Stadt­buch wegen aufge­sagter Bürgschaft prüfen und sich gle­ichzeit­ig für ihn ver­bür­gen. Der Rat hat Bedenken, das Urteil in sein­er Abwe­sen­heit zu verkün­den, woge­gen seine Ver­wandten protestieren. Der Rat erk­lärt, dass es ihm nicht allein zukomme die Buße festzule­gen, Dies sei aber erforder­lich, da Heßling die Schlägerei ges­tanden und somit eine Gewalt­tat began­gen habe. Auf Grund dessen beste­ht der Rat auf seinem per­sön­lichen Erscheinen. Wenn er wiederum nicht kommt, müssten sie die Angele­gen­heit an eine andere Instanz ver­weisen.

In der Sache des Christ. Heßling wurde am 22. März 1593 Klage erhoben, er gefan­gen geset­zt und im Rathaus fest­ge­hal­ten. Seinetwe­gen ist ein Man­dat der Statthal­ter auf Freilas­sung aus­ge­bracht wor­den. Da jedoch Dr. Hoy­er und andere sich von der Sache fer­nge­hal­ten haben, obwohl immer­hin 12 Leute vom Chur gewählt sind, lassen Dr. Hoy­er und die anderen bericht­en, dass sie diesem sehr beschw­er­lichen Punkt beipflicht­en wollen, damit er zu Ende gebracht wer­den kann. Vorher hat­te Rats­mann und Richth. Faessem gesagt, dass die, die der Aus­bringung des Man­dats Rat und Tat geliehen haben, aus der Stadt entwe­ichen soll­ten. Der Churgenosse Dors­sel bezog das sogle­ich auf sich, bat um Benen­nung der anderen Verdächti­gen und rügte, dass er zur Behand­lung dieser Sache nicht ein­ge­laden wor­den ist, im Gegen­satz zu den Ver­wandten von Faessem.
Faessem erwidert, dass Churgenosse Höck­el­mann daran mitschuldig ist hätte er nicht gewusst, aber nach entsprechen­der Mit­teilung hätte er ihn sofort ges­traft. Dors­sel und Höck­el­mann sind wegen der Vor­würfe jedoch nicht geständig. Sie ver­lan­gen nun Bericht vom Rat über das, was vor dem Man­dat der Statthal­ter in dieser Sache ergan­gen ist. Daraufhin kommt die Anmerkung, wenn sich jemand ungerecht behan­delt füh­le, er sich an den Mün­ster­schen Rat wen­den möge. Dors­sel erk­lärt darauf, dass die Rat­sher­ren zuse­hen mögen, wie sie in der Sache urteil­ten. Er füh­le sich jedoch nicht ungerecht behan­delt und müsse sich deshalb auch nicht nach Mün­ster an den Rat wen­den. Dors­sel und Höck­el­mann ver­lan­gen eine Abschrift der Klageschrift, um sich in ihrer Ehre vertei­di­gen zu kön­nen. Der Rat will in den Pro­tokollen alles darüber Geschriebene nach­se­hen und ihnen davon Abschriften anfer­ti­gen lassen.

Die Gilde­meis­ter der Kramer in Mün­ster bekla­gen sich am 12. Juli 1593 bei den Bürg­er­meis­tern Hoy­er und Pagen­stech­er, dass man dem Berth. Schwake ein Stück Sei­de auf Ver­lan­gen der Kramer-Gilde­meis­ter abgenom­men habe. Man solle dem Schwake sein Gut zurück­geben. Den Gilde­meis­tern Herm. Schilt­mach­er und Joh. Dors­sel wird aufer­legt, eine Antwort und einen Gegen­bericht zu erstellen. Am 6. Aug. wer­den sie nochmals dazu aufge­fordert.

Chris­t­ian Heßling und der Stu­dent Bernh. Mer­sch zecht­en im “Hörn“am 10. Sept. 1594 eine Kanne Wein. Beim Ritt nach Hause wurde Bernh. Mer­sch vor Dors­sels Haus gewalt­tätig, so dass Fen­ster­scheiben zu Bruch gin­gen und die Tür beschädigt wurde. Diese Tat­sache kon­nte Joh. Mid­den­dorf und Mstr. Stock­fisch bezeu­gen, weil sie gese­hen hat­ten, wie 2 betrunk­ene Män­ner aus dem “Hörn” gerit­ten kamen. Es war so schlimm, dass ein­er der Betrunk­e­nen sog­ar vom Pferd fiel. Als Dors­sels Frau die Tür zuschla­gen wollte, erhielt sie einen Stich in den Arm. Chr. Heßling wollte Mer­sch beruhi­gen, was ihm jedoch nicht gelang und Mer­sch den Hahn des car­bin­ers span­nte und so tat, als ob er schießen wolle.
Heßling nahm ihm die Schuss­waffe weg. Daraufhin wütete er bei Dors­sel und bedro­hte ihn trotz­dem mit bloßer Waffe. Als die Dors­selsche die Fen­ster schließen wollte, stach er sie in den Arm und blieb so ste­hen, dass sie auch die Tür nicht schließen kon­nte.
Job­st Faessem und Luke Huge haben mit dem Sekretär den Tatort besichtigt und fest­gestellt, dass etliche Scheiben aus den Fen­stern geschla­gen waren, sodaß Glas und Blei entzwei und das Türschloß beschädigt war. Dieses ist durch das Schla­gen ein­er Waffe gegen die Haustür geschehen.
Mer­sch wird ins Rathaus zitiert und ver­hört, wobei er zugibt, dass er von Chr. Heßling beim Wein­trinken belei­digt wurde, worauf er zornig gewor­den sei. Anson­sten fehlt ihm jedes Erin­nerungsver­mö­gen. Als Strafe soll ihm Arrest aufer­legt wer­den. Er bit­tet jedoch, ihn den Auf­trag seines Her­rn von Kniphausen aus­führen zu lassen. Daraufhin bür­gen für ihn Heinr. Rot­geri, Kon­rek­tor Heinr. Ludewich und Con­radus. Er wird mit 10 Reich­stalern bestraft, die Heinr. Rot­geri bis zum 11. Nov. bezahlen will. Er gelobt, diese Strafe anzunehmen, sie von einem ordentlichen Gericht bestäti­gen zu lassen und wegzuziehen.
Mehrere Bewohn­er des Ortes u. a. auch der Pas­tor wur­den am 25. Sept. 1598 vom Turm der Kirche mit ein­er Flüs­sigkeit begossen, die nicht zu definieren war. Der Pas­tor beschuldigt den Jun­gen des Spiel­mannes. Dieser aber wiederum leugnet, dass er etwas mit der Sache zu tun habe. Joh. Dors­sel bestätigt, dass der Junge des Spiel­mannes des öfteren durch Rufen und Schla­gen sein­er Frau Auf­se­hen erregt hat. Ein weit­er­er Zeuge bestätigt, dass sich der Junge oft unge­bührlich bei der Wacht auf dem Turm ver­hal­ten habe. So auch in dem Moment als Dors­sels Tochter starb, war der Junge des Spiel­mannes im Hause des Georg Elver betrunk­en und aller­hand Unfug angerichtet hat. Der Junge leugnet die Anschuldigun­gen und ver­weist auf andere Jun­gen, da er zu der Zeit gespielt habe. Auf Grund eines Rats­beschlusses wird der Junge jedoch ins Gefäng­nis gewor­fen.

Joh. Dors­sels Sohn Chris­t­ian wurde am 24. Jan. 1599 verse­hentlich von Joh. Löwen­stein tödlich in den Kopf geschossen. Trine Lange und Anneke Bessel­mann wer­den ver­hört. Sie stand mit Anneke Bessel­mann vor Joh. Vol­berts Haus, als Joh. Löwen­stein mit seinem Gewehr Christ. Dors­sel, der vor Georg Hol­landts Haus die Wache aufziehen sehen wollte, in den Kopf schoß. Löwen­stein hat den Jun­gen noch gestoßen und gemeint, dass er sich bewe­gen solle. Die her­beieilen­den Sol­dat­en stell­ten den Tod des Jun­gen fest. Da lief Löwen­stein in der einen Hand das Gewehr und in der anderen eine Umhänge­tasche sofort weg. Crist. Witte hörte auch den Schuß, fand den liegen­den Jun­gen, der sich noch etwas bewegte aber bald ver­starb. Er beschreibt noch die Wun­den und die Todesur­sache: Kopf­schuß. Joh. Hump, der von Füch­torp kam, berichtet, ihm sei ein flüchtiger Junge mit einem Gewehr begeg­net. Bürg­er­meis­ter Pagen­stech­er, Sev­erin Anstoetes und Bernd Zurstraßens Jun­gen haben berichtet, der Täter sei ihnen vor dem Stadt­tor begeg­net. Joh. und Wil­helm Köster haben den Täter im Haus der Mut­ter Löwen­stein, jet­zt Frau Heinr. Rutt, noch bei Löwen­stein wed­er in den Zim­mern, noch auf dem Dachbo­den oder im Keller gefun­den. Heinr. Suthoff und Joh. Löwen­stein bestäti­gen, dass der Täter nicht anwe­send ist. Der Täter soll gesucht und gefan­gen genom­men wer­den.

Der Rat hat am 26. März 1599 erfahren, dass die Baum­sei­den­mach­er ver­schiedentlich falsch gesiegelt haben. Gerd Wil­helm geste­ht, dass er im ver­gan­genen Som­mer mehrmals am Haus des Sieglers war, dort aber nie­mand angetrof­fen hat. Als er dies dem Vol­bert meldete, befahl dieser, das Siegel selb­st aufzuschla­gen, was er auch öfter getan hat. Er hat dem Vol­bert auch einen Adler verkauft.Es wird nun­mehr ver­langt, dass alle Baum­sei­den­mach­er ihre Stem­pel abgeben sollen. Vol­bert bestre­it­et jedoch jemals ein Siegel gehabt zu haben. Er hat nur im Bei­sein eines Ratsmit­gliedes seine Güter besiegelt. Der oben genan­nte Adler war kein­er, er hat die Kro­ne auch in Gegen­wart von Dors­sel und Rutt aufgeschla­gen.

Bei der Vis­i­ta­tion der Wachen am 19. April 1599 wurde fest­gestellt, dass sich Joh. Dors­sel gegen den Willen des Rottmeis­ters von der Wacht ent­fer­nt hat. Deshalb wird er mit 5 M. bestraft.

Am 10. Mai 1599 wer­den Joh. Dorsel und Heinr. Heßling sen. zu Vor­mün­dern für das kleine Kind des verst. Joh. Holle einge­set­zt und verei­digt.

Am 18. Juni 1599 bezeu­gen Joh. Dors­sel und Goswin Voß die freie und ehel. Geburt des Johannes Schlin­grave von Mstr. Joh. Schlin­grave und Hille Eggerdes. Die Mut­ter lebt noch.

Har­nischmach­er und Dorsel bericht­en am 24. Sept. 1599, dass sie wegen des verord­neten Mul­ters in Mün­ster nichts erre­icht haben. Man müsse sich rechtzeit­ig wapp­nen, um die Durch­führung zu ver­hin­dern. Gle­ichzeit­ig soll der Fall dem Land­tag vorge­bracht wer­den.

Am 7. Jan. 1601 wird Johann Dors­sel mit ver­schiede­nen anderen Per­so­n­en zum Ratsmit­glied bes­timmt.

Am 20. Juli 1601 stell­ten Johann Dors­sel und Kramer in der Wal­gern­strasse fest, dass der Schulze Wedemhove seinen Kamp längs des Weges aus­gedehnt hat. Hier­durch hat nicht nur der Graben die Gren­ze verän­dert, son­dern es kön­nen auch zwei Wagen mehr aneinan­der vor­beifahren.
Beschluß: Der Schulze soll deswe­gen 5 Goldgulden Strafe zahlen und gle­ichzeit­ig den Zaun wieder beseit­i­gen.

Am 19. Juni 1603 wird von Heinr. Har­nischmach­er und Joh. Dors­sel fest­gestellt, dass Rolevinck das obere Erdre­ich von seinen Arbeit­en am Kamp in die Landwehr wer­fen darf. Die Besich­ti­gung der Landwehr bei Rolevincks Kamp hat im ver­gan­genen Jahr stattge­fun­den.

In ein­er Urkunde vom 9. April 1605 wer­den die Eheleute Johann Dors­sel und Mette geb. Heßling in Verbindung mit einem Verkauf ein­er jährlichen Rente erwäh­nt, die durch den Erlös aus ihren Häusern am Heumarkt entste­ht.

Am 24. Juni 1606 fordern die Schützenal­ter­leute Andr. Hol­stein und Joh. Dors­sel, dass 2000 Reich­staler bald­möglichst abzulösen seien.

Am 9. März 1607 bit­tet Egger­ing­hoff um Exeku­tion gegen Dors­sel. Diesem war befohlen, 6 Schef­fel Roggen zu bezahlen, welch­es bish­er nicht geschehen ist. Der Rat lässt es beim Bescheid der Pfän­dung bewen­den.

Am 7. Dez. 1607 übergibt Dors­sel eine Bittschrift und bit­tet, alles Ergan­gene zusam­men­zuschreiben und einen Bescheid zu geben.

Am 1. Febr. 1608 haben Herm. Hasenkamp und Joh. Dors­sel ein Stück Baum­sei­de besiegelt, welch­es von Hasenkamp nicht richtig einge­färbt war. Auch Heinr. von Bock­holt war dabei. Alle sind geständig. Dors­sel wird mit 5 und Hasenkamp mit 10 Mark bestraft.

Laut Urkun­den­buch (WQA 16) wird Johann Dorsel jun. noch bis zum Jahre 1607 erwäh­nt, während er auf Grund ein­er anderen Urkunde im Jahre 1611 als ver­stor­ben gilt.


In der Urkunde 452 — Johann Dorsell


In der Urkunde 457 — Johann Dorßel


In der Urkunde 459 — Johann Dorßel


Lit.: E.W.Dörscheln, Mün­ster

Dodes­lo Nachricht­en Bd. 1. 1. Jg. 2002 H.1
über:
Beiträge zur Fam.Forsch. Bd.1, Jg.2, 1992 H.3 verb.Aufl. mit Abb.
Spuren, Beiträge zur Fam. Forsch. 1992 H.21
Ost­do­des­lo – Ost­dorsel auf his­torischem Boden

Dodes­lo Nachricht­en Bd. 1. 1. Jg. 2002 H.2
über
Beiträge zur Fam.Forsch. Bd.1, Jg.4 1994 – H.3 verb.Aufl. m.Abb.
Spuren, Beiträge zur Fam. Forsch. Bd. 2, 1994 H.7
Aus dem Dunkel ins Licht — der Schulzen­hof West­do­des­lo

Beiträge zur Fam.Forsch., 1992 H.2a, Teil 1, verb. Aufl. m. Abb.
Spuren, Beiträge zur Fam. Forsch.1992 Bd.1, H.20
Häuser und Höfe, gemein­same Wap­pen

Beiträge zur Fam. Forsch. 1996 H. 2 
Spuren, Beiträge zur Fam. Forsch. 1996 H.13
In Amt und Wür­den

Weit­ere Quellen:

Schmieder S.
1993 — 2002
Die Rat­spro­tokolle und Käm­mereirech­nun­gen
der Stadt Waren­dorf
WGQ Band 1 bis 8

Schmieder S.
1990

Inven­tar des Stadtarchivs Waren­dorf
WQA 16

Schröer, Alois Prof. Dr.
1990
Werde­gang und Schick­sale eines West­fälis­chen Bauern­dor­fes.
Dargestellt an der Geschichte von Einen

Schwarz W. E.
1913
Die Akten der Vis­i­ta­tion des
Bis­tums Mün­ster 1571 – 1573
Die Vis­i­ta­tion der Geistlichen von Waren­dorf und Einen etc.
9. Feb­ru­ar 1572


Von Dodes­lo bis Dorsel

namentliche Übergänge von etwa 1200 bis in die Gegen­wart

  • 1243 Alb­tu de Dodes­lo
  • 1266 Johes de Dodes­lo
  • 1294 Vil­li­co de Dodes­lo
  • 1295 Hein­ri­cus Vil­li­cus und Hel­wigis de Dodes­lo
    Rück­seite von WUB hand­schriftlich: Doder­ss­loe, Dorsloen und Ost­dorsloe
  • 1327 Johane Scul­theto in Dodes­lo
  • 1327 Cur­tis Dodes­lo
  • 1344 thon Dodes­lo
  • 1357 Goss­calk Dorsel
  • 1417 West Dodesloe
  • 1423 Cord van Dorsel
  • 1425 West Dodes­sel
  • 1456 Ost­do­des­lo
  • 1499 Johannes to Dors­sel
  • 1500 und davor Dorsloe — Doder­sloe
  • 1504 West­dorsel
  • 1513 Evert to Dorsloe
  • 1522 West­dosloe
  • 1552 Schulte West­dorsel
  • 1556 ‑1651 Oest­dorsloe
  • 1557 ‑1650 Dorsel, Dors­sel, Dorsell, Dorßell, Dors­sell

und weit­er bis in die Gegen­wart haben sich diese Namen weit­ge­hend erhal­ten:

  • 1560 Dodes­lo
  • 1572 Hin­rich Dorsell — Pas­tor zu Einen — und dessen Brud­er Johann Dorsell in Waren­dorf
  • 1591 Oest­dorß­lo
  • 1592 Hen­ri­cus Dursell gen. Hein­rich Dorsel, Pas­tor zu Einen
  • 1592 Hen­ri­cus Dorsel “So auff dem hove Osdorsel geborn”
  • 1593 Anna Dorsel in Mün­ster — Tochter von Pas­tor Hen­ri­cus Dursell
  • 1600 Joh. Dorsel — Ratsmit­glied
  • 1614 God­dert Dorsel — Ratsmit­glied
  • 1617 Maria zu Dorsell
  • 1634 Joh. Döersell de Cam­po
  • 1640 Ost­dorsell
  • 1650 Oest­dorsels
  • 1652 Johann Schulte West­dorsel
  • 1660 Oest­dorsloh
  • 1672 Anna Oest­dorsell
  • 1699 Her­mann Schulte Oest­dorsel
  • 1829 West­dors­sel — Tel­gter Flurkarte Nr. 15
  • 1829 Ost­dors­sel dto.
  • 1865 Clara Anna Dorsel in Mün­ster

Ehe­liche Verbindun­gen

  • 1295 Vil­li­cus Hein­ri­cus und seine Gemahlin Hel­wigis de Dodes­lo
  • 1560 Schul­ten Oest­dorsloe und Ehe­frau Grete geb. Rumphorst
  • 1605 Johann und Mette Dorsell geb. Hes­sel­ing
  • 1614 Johann Dors­sel ehem. Rat­sherr zu Waren­dorf und Mette Hes­sel­ing, Bürg­er in Waren­dorf, Geburt­szeug­nis für Hein­rich Dors­sel
  • 1616 God­dert Dors­sel und Elske geb. Nachti­gall
  • 1620 Schul­ten Oest­dorsloe sein Sohn Johan und Elsken Grote Streinen, Tochter deren Kind Berndt und Mar­gret und deren Kinder Johan und Elsen
  • 1634 Andreas Dorsel (Her­ren­bäck­er) und Kata­ri­na geb. Mor­mann
  • 1640 Johann Voßkuhlen gen. Gr. Streinen und Mar­garete Ost­dorsel
  • 1657 Sohn Thomas Sch. Osthoff und Anna Gertrud Dahlmann Altwarendorf.1780 Wwe. Anna Gertrud Sch. Osthoff und Christo­pher Dorsel
  • 1660 Berndt Schulte Oest­dorsloh und Frau Enneken geb. Schuck­ings
  • 1670 Her­mann Stroband gen. Westrup und Gertrud Oest­dorsel
  • 1672 Johann Sell­ings und Anna Oest­dorsell
  • 1692 Got­tfried Schulte Dorsel und Mar­garethe zu Berlings
  • 1721 Wil­helm Gr. Streinen und Katha­ri­na Schulze West­dorsel
  • 1813 Sohn Bern­hard Her­mann Gr. Streinen und Elis­a­beth Ost­dorsel
  • 1864 Sohn August Sch. West­hoff und Katha­ri­na Sophie Schulze Ost­dorsel

Meine Ahnen

Bei alten Pastören bin ich gewe­sen,
die soll­ten aus ihren Büch­ern mir lesen,
was meine Ahnen, die einst an den Stät­ten
vorzeit­en lebten, gewirket hät­ten.

Ob sie ihr Teil vom Glück sich erstrit­ten,
viel Freude gehabt oder Not gelit­ten.
Ob ihnen viel Gutes das Leben beschieden,
ob sie fleißig gewe­sen und heit­er, zufrieden.

Gar oft­mals bin ich wieder gekom­men
Und oft­mals hat man die Büch­er genom­men.
Kär­glich nur stand es dann immer geschrieben,
woher sie gekom­men und wo sie geblieben !

Ich sah, ich kann mit dem Stamm­baum nicht prangen,
so bin ich denn stille von dan­nen gegan­gen.
Und niemals habe ich wirk­lich erfahren:
was sie gewe­sen und wie sie einst waren.

Wil­helm Sperl­baum
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