Heimatblätter aus Westfalen — Band 1 — 4.Jahrgang 2003 — Heft Nr.14 — Teil 1
Von E. W. Dörscheln — Münster i/W.
Einleitung
Es ist die Geschichte des Johann Dorssel der, genau wie sein Bruder Heinrich (Henricus) Dorsel, Pastor in Einen, vom elterlichen Gutshof Ostdorsel (ehem. Ostdodeslo) fortging, um etwas Eigenständiges aufzubauen. In Warendorfer Urkunden (WQA 16) des Stadtarchivs wird Johann Dorsel sen. 1557 als Besitzer eines Hauses dortselbst erwähnt. Außerdem tritt er im Jahre 1560 als Zeuge in Erscheinung. Im Jahr 1572 lesen wir in den Akten des Gerichtsarchives Münster von Hinrich Dorsel — Pastor zu Einen -, der zu diesem Zeitpunkt in seinem vierzigsten Lebensjahr und im dritten Jahr seiner pfarramtlichen Tätigkeit stand und von seinem Bruder Johann Dorssel sen.
Dessen Sohn Joh. Dorssel jun. wird um 1590 in einer Wahl in den Kreis der Altersleute der Stadt Warendorf aufgenommen. Ab 1592 — 1599 wird er zum Churgenossen gewählt, und zwar als siegelndes Ratsmitglied. Dieser Tatbestand ist in den Ratsprotokollen von 1598–99 und entsprechenden Urkunden zu finden. Im Wesentlichen betätigt sich Johann Dorsell (die Schreibweise des Namens war zu dieser Zeit sehr variabel) als Testamentsvollstrecker, welches aus den entsprechenden Urkunden mit Oblatensiegel ersichtlich ist.
Im Jahre 1614 erweitert sein Sohn Goddert Dorssel sen. die Ratsherren — Reihe in Warendorf. Sie sind Nachfahren von Johe de Dodeslo aus Ostdodeslo und somit erste genannte Ratsherren in Warendorf. Es ist weiter die Geschichte eines Familien-Zweiges aus der Sippe Dorsel aus Ostdorsel ehem. Ostdodeslo, die sich wie viele andere Familien aus den ländlichen Bereichen in einer wachsenden Stadt wie Warendorf etabliert haben.

Abb.: Das Wappen der Ratsherren Johe de Dodeslo und Joh. Dorsel von Ostdorsel ehm. Dodeslo
Teil I
Am 9. April 1584 erscheinen erste Hinweise über Johann Dorssel jun. in den Warendorfer Ratsprotokollen. Hier geht es um einen nachbarlichen Streit. Sein Nachbar Heinrich Kremer untersagt ihm, nicht weiter in Richtung seines Gartens zu graben. Johanns Abwesenheit führt dazu, dass diese Angelegenheit gerichtlich geklärt werden muss.
Heinrich Kremer hat einen Graben neben Johann Dorssels Land, den er, wie auch seine Vorfahren seit Menschengedenken ausgraben darf. Nun hindert ihn Johann Dorssel daran.
Selbiger ist dagegen und bestreitet dieses Recht und regt eine Ortsbesichtigung an . Heinrich Kremer will sein Recht auch mit Zeugen belegen . Der Rat benennt dazu Heinrich Brockmann und Heinrich Schürmann.
Heinr. Brockmann und Heinrich Schürmann berichten, dass sie den strittigen Graben zwischen Heinr. Kremer und Joh. Dorssel besichtigt haben. Johann Dorssel hat tatsächlich Erde abgegraben. Ob er dies darf, können sie nicht sagen.
Auf Bitten von Heinr. Witgerver hat der Rat Joh. Dorssel im Mai 1584 verboten, aus dessen Graben Erde abzufahren. Da er aber Arbeitsleute dort hat, bittet er um Aufhebung des Verbotes. Laut Ratsbeschluss soll Heinr. Witgerver innerhalb 14 Tagen sein Recht an dem Graben beweisen, ansonsten ist das Verbot aufgehoben.
Im folgenden Monat Juni hat Johann Dorssel jun. Dr. Hoyer gefragt, ob Kremer bereits innerhalb von 14 Tagen vor dem Niedergericht gegen ihn klagen darf und ob er der Ladung folgen muss. Dr. Hoyer hat für Dorssel um Fristverlängerung nachgesucht. Der Rat meint und beschließt, dass Kremer den Prozess innerhalb von 14 Tagen anfangen darf. Eine Billigung des Antrages auf Fristverlängerung findet jedoch statt.
Jürgen Heßling als Vormund der Kinder Joh. Heßlings sowie Joh. Dorssel jun. und Heinr. Heßling erklären, dass die Vormünder keine Güter der Pflegekinder an sich bringen oder kaufen dürfen ohne Zustimmung des Rates und zweier nächster Verwandter. Da Jürgen Heßling einen Kamp der Kinder nutzt, bittet er am 13. April 1585 um Zustimmung des Rates. Der Rat ist der Meinung, dass die anderen Vormünder als nächste Verwandte Joh. Dorssel jun. und Heinr. Heßling auch erscheinen und solches bewilligen sollten. Jürgen Heßling erhält die Zustimmung der Vormünder.
Dorssel bittet am 1. Juli 1585, dass einige Ratsmitglieder sein Bauvorhaben und seinen Grund besichtigen sollten, damit künftig nicht gesagt werden kann, dass er über seinen Grund hinaus gebaut hat.
Heßling und Middenddorf bitten am 1. Juli 1585, dass der Rat einwilligen möge, dass Jost Faessem den Schwan weitere 2 Jahre über die bewilligten 10 Jahre hinaus pachten kann. Die Pacht soll zur Bezahlung dessen dienen, was zwischen ihnen und Joh. Dorssel offen ist. Eine endgültige Vereinbarung muß sich jedoch nach dem Stadtbuch richten und alle Vormünder und nächsten Verwandten müssen einverstanden sein.
Joh. Dorssel will ein neues Haus errichten, und zwar mit einer ungewöhnlichen Tür zu seinem Nachbarn Herm. Haver hin. Dieser verlangt am 1. Juli 1585 nunmehr vom Rat ihm dies zu verbieten auch mit Hilfe von Rechtsmitteln, die er dagegen einlegen will. Der Ratsbeschluß lautet, dass Dorssel bei Zuwiderhandlung angezeigt werden kann und rechtliche Schritte zu erwarten hätte.
Haver erklärt am 3. Juli 1585, dass der Neubau Dorssels ihm schädlich sei, da er dann mit keinem Fuder Korn in sein Haus gelangen kann. Weiter bemängelt er, dass Dorssel Türen und Fenster gegen alten Gebrauch anbringen will und er auch der Königstraße zu nahe komme. Er bittet den Rat ihn nicht weiterbauen zu lassen, da er mit Dorssel deswegen in einem Rechtsstreit liegt. Dorssel erklärt dagegen, die Sache sei durch Spruch des Rates von Münster dem Rat übergeben worden. Er bittet aufgrund der angebotenen Kaution weiterbauen zu dürfen. Havers Einwände wurden bereits vermerkt. Da man aber z.Zt. noch nicht sieht, dass Dorssel ihm zu nahe baut, soll Haver dann erneut kommen, wenn Dorssel ungebührlich handelt.
Vor Bürgermeister Dr. Hoyer klagt am 10. Juli 1585 Herm. Haver, dass Joh. Dorssel einen ungeziemenden Bau mit Türen, Verkaufstüren und Fenstern zu seinem Haus hin zu errichten gedenke. Er bittet Rat und Richter demselben dies bei Strafe zu verbieten. Darauf lässt der Bürgermeister auch im Namen des Richters durch Joh. Weimann ansagen, bei Strafe von 10 Goldgulden keinen ungewöhnlichen Bau zu errichten. Tue er dies dennoch, geschehe es auf eigene Gefahr.
Haver klagt am 11. Juli 1585 erneut, dass Joh. Dorssel widerrechtlich ein Haus errichten wolle, welches den uralten Gebräuchen der Stadt Warendorf entgegenstehe, z.B. dass das Haus auch der Königstraße zum Nachteil gereiche. Dorssel solle davon abgehalten werden Neuerungen einzuführen und das Haus an alter Stelle und in altem Stil zu errichten. Dorssel erklärt jedoch, dass er das Haus nach seiner Notwendigkeit in punkto Türen und Verkaufstüren gebührlich errichten wolle. Dorssel spricht Haver außerdem das Recht ab, auf seinen Grund einzuwirken, da er nach seiner Gelegenheit bauen wolle.
Rat und Richter wollen nunmehr im Beisein beider Parteien eine Ortsbesichtigung durchführen um festzustellen, ob der jetzige Bau auf den alten Grund gesetzt wurde und der Königstraße nicht zu nahe kommt. Haver will beweisen, dass Dorssel keine Türen und Verkaufstüren errichten darf. Bei entsprechenden Beweisen soll er sie vorlegen und Dorssel bis zum nächsten Tag die Bautätigkeit einstellen.
Haver bestätigt Dorssel am 13. Juli 1585 erneut, dass er ihm die Neuerung mit der großen Tür und den 4 Verkaufstüren gestatten will, sofern er keine neuen Veränderungen vornehmen lassen wolle, was ihm von Dorssel auch bestätigt wird. Der Streit dreht sich um den Neubau eines Hauses von seiten Dorssels an der Königstraße gelegen. Falls aber die Neuerung generell widerrechtlich sein sollte, und zwar auf Grund von Eintragungen im Stadtbuch Münster, will Haver trotzdem dagegen vorgehen.
Haver führt verschiedene andere Fälle an, in denen ein Rückbau von Fenstern, die nicht genehmigt waren, stattfinden musste. Haver bemängelt außerdem, dass Dorssel sein Haus mit den entsprechenden Türen zu nahe an die Königstrasse gesetzt habe. Darauf erklärt Dorssel, dass er noch einen Traufenfall und einige Fuß außerhalb des Hauses an der Straße besitzt. Haver will sich mit dieser Erklärung nicht zufrieden geben, da nach seiner Ansicht diese gemeine Straße der Obrigkeit gehört. Auf Grund dessen will er der Obrigkeit noch einmal eine Überprüfung empfehlen. Haver glaubt nicht, dass er auch auf Grund der Entscheidungen der Stadt Münster Neuerungen hinnehmen muß. Dorssel erklärt, dass er auf seinem Grund und Boden baue und keine Neuerungen durchführe, da er alles so wieder aufbaut, wie es vorher bestanden hat, ohne dass ihm Auflagen gemacht werden dürften.
Eine Ortsbesichtigung hat letztendlich erbracht, dass Dorssel nicht vorschriftswidrig baut. Außerdem bemängelt Dorssel, dass eine solche Klage von Rat und Richter ausgehen könne, nicht aber von Haver, da ihn dieses eigentlich nichts angehe. Dorssel bittet, nicht weiter von Haver an seinem Bauvorhaben behindert zu werden, wobei er erneut eine bereits gebotene Kaution anbietet. Haver erklärt hingegen, dass er nicht generell gegen das neue Werk geklagt habe, sondern lediglich gegen durchgeführte Neuerungen. Er führt weiterhin aus, dass in Fällen in denen keine ausdrückliche Einigung gefunden wurde, sich alle Zeit nach der Ordnung der Stadt Münster gerichtet wurde.
Haver besteht daher auf seinem Recht auf Klage, will sich jedoch auf Grund von Klauseln aus dem Stadtbuch von Münster einem Bescheid unterwerfen.
Da ein Vergleich beider Parteien nicht stattfinden kann, werden sie an ein Gericht verwiesen.
Rat und Richter können Dorssel jedenfalls an seinem Bau nicht hindern, sofern niemand von Türen und Verkaufstüren an der Königstraße behindert wird.
Wwe. Joh. Elvers erklärt am 7. Okt. 1585, dass Joh. Dorssel ihr vom geistl. Gericht bei Strafe von 10 Ggld. verbieten lasse, einen Misthaufen vor ihrer Tür anzulegen. Sie bittet auf Grund der Klauseln des Stadtbuches, auf das jeder Bürger geschworen hat, dass niemand eine Klage auswärts anstrengen dürfe. Dorssel solle angehalten werden, dieses Strafmandat abzuschaffen. Außerdem soll befohlen werden still zu halten und nicht zu prozessieren, bis er vor dem Rat angehört wurde.
Die Bürgermeister erklären, dass Dorssel bei ihnen gewesen sei und erklärt habe, dass er einen Versteigerungsprozess gegen einige Eingesessene und welche von außerhalb habe. Er fragte, ob er diese vorladen dürfe. Es ist ihm geantwortet worden, dass wenn es sich um außerhalb Wohnende handele mit denen auch Einheimische zu tun haben, er in diesem Fall auch Einheimische laden lassen könne.
Joh. Dorssel bittet den Rat am 17. Nov. 1585 wiederholt mit seiner jüngst übergebenen Schrift das Strafmandat zurückzunehmen und das geistliche Urteil anzuerkennen. Er will erreichen, dass die Wwe. Elvers die Mistkuhle beseitigt oder anerkennt, dass die Mistkuhle ihm gehört. Dabei will er sich gebührend verantworten. Der Beschluß des Rates geht dahin, dass das Mandat nicht zurückgenommen werden kann, da die Wwe. Elvers vorher ihre Schrift einbrachte. Falls Dorssel nicht entsprechend handeln will, solle dies einem unparteiischen Rechtsgelehrten vorgetragen werden.
Joh. Dorssel erklärt darauf seinen Vorbehalt will sich aber der Entscheidung beugen, wenn er sich auf Grund dessen eine weitere Diskussion mit der Wwe. Elvers erspart. Es wird jedoch eine weitere Protestschrift von ihm übergeben.
Der Rat hat am Montag, dem 17. Nov. 1585 erklärt, dass Dorssel in der Auseinandersetzung mit der Wwe. Elvers am Freitag, dem 22. Nov. 1585 einen Bescheid bekommen solle, den dieser gehorsam hören möchte.
Der Ratsbeschluß geht darauf hinaus, dass Dorssel zunächst seine übergebenen Schriften zurückzieht, um dann bei der nächsten Sitzung den Beschluß zu erfahren. Falls er dies nicht tue, müssten seine Schriften abgeschrieben und der Gegenseite überreicht werden.
Die Meinung des Rates ist dahingehend, dass er die Wwe. Elvers laden solle, wenn er etwas gegen diese vorzubringen habe.
Joh. Dorssel will am 29. Nov. 1585 im Beisein der Wwe. Elvers wissen, ob der Rat ihm zu seinem Recht verhelfen will, oder ob er woanders versuchen solle, Gerechtigkeit zu erlangen. Er wird um Abschrift der verschiedenen Schriften für die Wwe. Elvers gebeten. Joh. Dorssel erwägt nach Rücksprache mit beiden Bürgermeistern, die Wwe. Elvers nach Münster zitieren zu lassen.
Er stellt unter Protest fest, dass ihn dies nicht an seinen Bürgerpflichten hindern solle. Auf Bitten des Anwalts der Wwe. Elvers werden Kopien aller vorgebrachten Schriften bis zur nächsten Sitzung angefertigt. Joh. Dorssel erhält ebenfalls einen Auszug aus der Diskussion und einen Rechtsbehelf, wovon auch für Köster Kopien erstellt werden.
Die Wwe. Elvers hat am 2. Dez. 1585 erfahren, dass Joh. Dorssel einige Schriftstücke übergeben hat. Sie erbittet davon nochmals Abschriften und Zeit für eine entsprechende Antwort, welche ihr gestattet wird.
Dorssel bittet am 3. Juli 1592 für seinen Schwager Christian Heßling, der wegen verschiedener Gewalttaten und Schlägereien angeklagt ist. (Vgl. RP 1010), der Rat möge ihm zustehende Strafen auferlegen. Christian Heßling wird durch den Rat der Stadt Warendorf geladen, um eine Anhörung zu ermöglichen. Dieser verweigert jedoch sein Erscheinen. Stattdessen wollen ihn Joh. Dorssel und sein Bruder Heinr. Heßling vertreten. Diese wollen das evtl. verfasste Urteil hören und das Stadtbuch wegen aufgesagter Bürgschaft prüfen und sich gleichzeitig für ihn verbürgen. Der Rat hat Bedenken, das Urteil in seiner Abwesenheit zu verkünden, wogegen seine Verwandten protestieren. Der Rat erklärt, dass es ihm nicht allein zukomme die Buße festzulegen, Dies sei aber erforderlich, da Heßling die Schlägerei gestanden und somit eine Gewalttat begangen habe. Auf Grund dessen besteht der Rat auf seinem persönlichen Erscheinen. Wenn er wiederum nicht kommt, müssten sie die Angelegenheit an eine andere Instanz verweisen.
In der Sache des Christ. Heßling wurde am 22. März 1593 Klage erhoben, er gefangen gesetzt und im Rathaus festgehalten. Seinetwegen ist ein Mandat der Statthalter auf Freilassung ausgebracht worden. Da jedoch Dr. Hoyer und andere sich von der Sache ferngehalten haben, obwohl immerhin 12 Leute vom Chur gewählt sind, lassen Dr. Hoyer und die anderen berichten, dass sie diesem sehr beschwerlichen Punkt beipflichten wollen, damit er zu Ende gebracht werden kann. Vorher hatte Ratsmann und Richth. Faessem gesagt, dass die, die der Ausbringung des Mandats Rat und Tat geliehen haben, aus der Stadt entweichen sollten. Der Churgenosse Dorssel bezog das sogleich auf sich, bat um Benennung der anderen Verdächtigen und rügte, dass er zur Behandlung dieser Sache nicht eingeladen worden ist, im Gegensatz zu den Verwandten von Faessem.
Faessem erwidert, dass Churgenosse Höckelmann daran mitschuldig ist hätte er nicht gewusst, aber nach entsprechender Mitteilung hätte er ihn sofort gestraft. Dorssel und Höckelmann sind wegen der Vorwürfe jedoch nicht geständig. Sie verlangen nun Bericht vom Rat über das, was vor dem Mandat der Statthalter in dieser Sache ergangen ist. Daraufhin kommt die Anmerkung, wenn sich jemand ungerecht behandelt fühle, er sich an den Münsterschen Rat wenden möge. Dorssel erklärt darauf, dass die Ratsherren zusehen mögen, wie sie in der Sache urteilten. Er fühle sich jedoch nicht ungerecht behandelt und müsse sich deshalb auch nicht nach Münster an den Rat wenden. Dorssel und Höckelmann verlangen eine Abschrift der Klageschrift, um sich in ihrer Ehre verteidigen zu können. Der Rat will in den Protokollen alles darüber Geschriebene nachsehen und ihnen davon Abschriften anfertigen lassen.
Die Gildemeister der Kramer in Münster beklagen sich am 12. Juli 1593 bei den Bürgermeistern Hoyer und Pagenstecher, dass man dem Berth. Schwake ein Stück Seide auf Verlangen der Kramer-Gildemeister abgenommen habe. Man solle dem Schwake sein Gut zurückgeben. Den Gildemeistern Herm. Schiltmacher und Joh. Dorssel wird auferlegt, eine Antwort und einen Gegenbericht zu erstellen. Am 6. Aug. werden sie nochmals dazu aufgefordert.
Christian Heßling und der Student Bernh. Mersch zechten im “Hörn“am 10. Sept. 1594 eine Kanne Wein. Beim Ritt nach Hause wurde Bernh. Mersch vor Dorssels Haus gewalttätig, so dass Fensterscheiben zu Bruch gingen und die Tür beschädigt wurde. Diese Tatsache konnte Joh. Middendorf und Mstr. Stockfisch bezeugen, weil sie gesehen hatten, wie 2 betrunkene Männer aus dem “Hörn” geritten kamen. Es war so schlimm, dass einer der Betrunkenen sogar vom Pferd fiel. Als Dorssels Frau die Tür zuschlagen wollte, erhielt sie einen Stich in den Arm. Chr. Heßling wollte Mersch beruhigen, was ihm jedoch nicht gelang und Mersch den Hahn des carbiners spannte und so tat, als ob er schießen wolle.
Heßling nahm ihm die Schusswaffe weg. Daraufhin wütete er bei Dorssel und bedrohte ihn trotzdem mit bloßer Waffe. Als die Dorsselsche die Fenster schließen wollte, stach er sie in den Arm und blieb so stehen, dass sie auch die Tür nicht schließen konnte.
Jobst Faessem und Luke Huge haben mit dem Sekretär den Tatort besichtigt und festgestellt, dass etliche Scheiben aus den Fenstern geschlagen waren, sodaß Glas und Blei entzwei und das Türschloß beschädigt war. Dieses ist durch das Schlagen einer Waffe gegen die Haustür geschehen.
Mersch wird ins Rathaus zitiert und verhört, wobei er zugibt, dass er von Chr. Heßling beim Weintrinken beleidigt wurde, worauf er zornig geworden sei. Ansonsten fehlt ihm jedes Erinnerungsvermögen. Als Strafe soll ihm Arrest auferlegt werden. Er bittet jedoch, ihn den Auftrag seines Herrn von Kniphausen ausführen zu lassen. Daraufhin bürgen für ihn Heinr. Rotgeri, Konrektor Heinr. Ludewich und Conradus. Er wird mit 10 Reichstalern bestraft, die Heinr. Rotgeri bis zum 11. Nov. bezahlen will. Er gelobt, diese Strafe anzunehmen, sie von einem ordentlichen Gericht bestätigen zu lassen und wegzuziehen.
Mehrere Bewohner des Ortes u. a. auch der Pastor wurden am 25. Sept. 1598 vom Turm der Kirche mit einer Flüssigkeit begossen, die nicht zu definieren war. Der Pastor beschuldigt den Jungen des Spielmannes. Dieser aber wiederum leugnet, dass er etwas mit der Sache zu tun habe. Joh. Dorssel bestätigt, dass der Junge des Spielmannes des öfteren durch Rufen und Schlagen seiner Frau Aufsehen erregt hat. Ein weiterer Zeuge bestätigt, dass sich der Junge oft ungebührlich bei der Wacht auf dem Turm verhalten habe. So auch in dem Moment als Dorssels Tochter starb, war der Junge des Spielmannes im Hause des Georg Elver betrunken und allerhand Unfug angerichtet hat. Der Junge leugnet die Anschuldigungen und verweist auf andere Jungen, da er zu der Zeit gespielt habe. Auf Grund eines Ratsbeschlusses wird der Junge jedoch ins Gefängnis geworfen.
Joh. Dorssels Sohn Christian wurde am 24. Jan. 1599 versehentlich von Joh. Löwenstein tödlich in den Kopf geschossen. Trine Lange und Anneke Besselmann werden verhört. Sie stand mit Anneke Besselmann vor Joh. Volberts Haus, als Joh. Löwenstein mit seinem Gewehr Christ. Dorssel, der vor Georg Hollandts Haus die Wache aufziehen sehen wollte, in den Kopf schoß. Löwenstein hat den Jungen noch gestoßen und gemeint, dass er sich bewegen solle. Die herbeieilenden Soldaten stellten den Tod des Jungen fest. Da lief Löwenstein in der einen Hand das Gewehr und in der anderen eine Umhängetasche sofort weg. Crist. Witte hörte auch den Schuß, fand den liegenden Jungen, der sich noch etwas bewegte aber bald verstarb. Er beschreibt noch die Wunden und die Todesursache: Kopfschuß. Joh. Hump, der von Füchtorp kam, berichtet, ihm sei ein flüchtiger Junge mit einem Gewehr begegnet. Bürgermeister Pagenstecher, Severin Anstoetes und Bernd Zurstraßens Jungen haben berichtet, der Täter sei ihnen vor dem Stadttor begegnet. Joh. und Wilhelm Köster haben den Täter im Haus der Mutter Löwenstein, jetzt Frau Heinr. Rutt, noch bei Löwenstein weder in den Zimmern, noch auf dem Dachboden oder im Keller gefunden. Heinr. Suthoff und Joh. Löwenstein bestätigen, dass der Täter nicht anwesend ist. Der Täter soll gesucht und gefangen genommen werden.
Der Rat hat am 26. März 1599 erfahren, dass die Baumseidenmacher verschiedentlich falsch gesiegelt haben. Gerd Wilhelm gesteht, dass er im vergangenen Sommer mehrmals am Haus des Sieglers war, dort aber niemand angetroffen hat. Als er dies dem Volbert meldete, befahl dieser, das Siegel selbst aufzuschlagen, was er auch öfter getan hat. Er hat dem Volbert auch einen Adler verkauft.Es wird nunmehr verlangt, dass alle Baumseidenmacher ihre Stempel abgeben sollen. Volbert bestreitet jedoch jemals ein Siegel gehabt zu haben. Er hat nur im Beisein eines Ratsmitgliedes seine Güter besiegelt. Der oben genannte Adler war keiner, er hat die Krone auch in Gegenwart von Dorssel und Rutt aufgeschlagen.
Bei der Visitation der Wachen am 19. April 1599 wurde festgestellt, dass sich Joh. Dorssel gegen den Willen des Rottmeisters von der Wacht entfernt hat. Deshalb wird er mit 5 M. bestraft.
Am 10. Mai 1599 werden Joh. Dorsel und Heinr. Heßling sen. zu Vormündern für das kleine Kind des verst. Joh. Holle eingesetzt und vereidigt.
Am 18. Juni 1599 bezeugen Joh. Dorssel und Goswin Voß die freie und ehel. Geburt des Johannes Schlingrave von Mstr. Joh. Schlingrave und Hille Eggerdes. Die Mutter lebt noch.
Harnischmacher und Dorsel berichten am 24. Sept. 1599, dass sie wegen des verordneten Multers in Münster nichts erreicht haben. Man müsse sich rechtzeitig wappnen, um die Durchführung zu verhindern. Gleichzeitig soll der Fall dem Landtag vorgebracht werden.
Am 7. Jan. 1601 wird Johann Dorssel mit verschiedenen anderen Personen zum Ratsmitglied bestimmt.
Am 20. Juli 1601 stellten Johann Dorssel und Kramer in der Walgernstrasse fest, dass der Schulze Wedemhove seinen Kamp längs des Weges ausgedehnt hat. Hierdurch hat nicht nur der Graben die Grenze verändert, sondern es können auch zwei Wagen mehr aneinander vorbeifahren.
Beschluß: Der Schulze soll deswegen 5 Goldgulden Strafe zahlen und gleichzeitig den Zaun wieder beseitigen.
Am 19. Juni 1603 wird von Heinr. Harnischmacher und Joh. Dorssel festgestellt, dass Rolevinck das obere Erdreich von seinen Arbeiten am Kamp in die Landwehr werfen darf. Die Besichtigung der Landwehr bei Rolevincks Kamp hat im vergangenen Jahr stattgefunden.
In einer Urkunde vom 9. April 1605 werden die Eheleute Johann Dorssel und Mette geb. Heßling in Verbindung mit einem Verkauf einer jährlichen Rente erwähnt, die durch den Erlös aus ihren Häusern am Heumarkt entsteht.
Am 24. Juni 1606 fordern die Schützenalterleute Andr. Holstein und Joh. Dorssel, dass 2000 Reichstaler baldmöglichst abzulösen seien.
Am 9. März 1607 bittet Eggeringhoff um Exekution gegen Dorssel. Diesem war befohlen, 6 Scheffel Roggen zu bezahlen, welches bisher nicht geschehen ist. Der Rat lässt es beim Bescheid der Pfändung bewenden.
Am 7. Dez. 1607 übergibt Dorssel eine Bittschrift und bittet, alles Ergangene zusammenzuschreiben und einen Bescheid zu geben.
Am 1. Febr. 1608 haben Herm. Hasenkamp und Joh. Dorssel ein Stück Baumseide besiegelt, welches von Hasenkamp nicht richtig eingefärbt war. Auch Heinr. von Bockholt war dabei. Alle sind geständig. Dorssel wird mit 5 und Hasenkamp mit 10 Mark bestraft.
Laut Urkundenbuch (WQA 16) wird Johann Dorsel jun. noch bis zum Jahre 1607 erwähnt, während er auf Grund einer anderen Urkunde im Jahre 1611 als verstorben gilt.
In der Urkunde 452 — Johann Dorsell


In der Urkunde 457 — Johann Dorßel


In der Urkunde 459 — Johann Dorßel


Lit.: E.W.Dörscheln, Münster
Dodeslo Nachrichten Bd. 1. 1. Jg. 2002 H.1
über:
Beiträge zur Fam.Forsch. Bd.1, Jg.2, 1992 H.3 verb.Aufl. mit Abb.
Spuren, Beiträge zur Fam. Forsch. 1992 H.21
Ostdodeslo – Ostdorsel auf historischem Boden
Dodeslo Nachrichten Bd. 1. 1. Jg. 2002 H.2
über
Beiträge zur Fam.Forsch. Bd.1, Jg.4 1994 – H.3 verb.Aufl. m.Abb.
Spuren, Beiträge zur Fam. Forsch. Bd. 2, 1994 H.7
Aus dem Dunkel ins Licht — der Schulzenhof Westdodeslo
Beiträge zur Fam.Forsch., 1992 H.2a, Teil 1, verb. Aufl. m. Abb.
Spuren, Beiträge zur Fam. Forsch.1992 Bd.1, H.20
Häuser und Höfe, gemeinsame Wappen
Beiträge zur Fam. Forsch. 1996 H. 2
Spuren, Beiträge zur Fam. Forsch. 1996 H.13
In Amt und Würden
Weitere Quellen:
Schmieder S.
1993 — 2002
Die Ratsprotokolle und Kämmereirechnungen
der Stadt Warendorf
WGQ Band 1 bis 8
Schmieder S.
1990
Inventar des Stadtarchivs Warendorf
WQA 16
Schröer, Alois Prof. Dr.
1990
Werdegang und Schicksale eines Westfälischen Bauerndorfes.
Dargestellt an der Geschichte von Einen
Schwarz W. E.
1913
Die Akten der Visitation des
Bistums Münster 1571 – 1573
Die Visitation der Geistlichen von Warendorf und Einen etc.
9. Februar 1572
Von Dodeslo bis Dorsel
namentliche Übergänge von etwa 1200 bis in die Gegenwart
- 1243 Albtu de Dodeslo
- 1266 Johes de Dodeslo
- 1294 Villico de Dodeslo
- 1295 Heinricus Villicus und Helwigis de Dodeslo
Rückseite von WUB handschriftlich: Doderssloe, Dorsloen und Ostdorsloe - 1327 Johane Scultheto in Dodeslo
- 1327 Curtis Dodeslo
- 1344 thon Dodeslo
- 1357 Gosscalk Dorsel
- 1417 West Dodesloe
- 1423 Cord van Dorsel
- 1425 West Dodessel
- 1456 Ostdodeslo
- 1499 Johannes to Dorssel
- 1500 und davor Dorsloe — Dodersloe
- 1504 Westdorsel
- 1513 Evert to Dorsloe
- 1522 Westdosloe
- 1552 Schulte Westdorsel
- 1556 ‑1651 Oestdorsloe
- 1557 ‑1650 Dorsel, Dorssel, Dorsell, Dorßell, Dorssell
und weiter bis in die Gegenwart haben sich diese Namen weitgehend erhalten:
- 1560 Dodeslo
- 1572 Hinrich Dorsell — Pastor zu Einen — und dessen Bruder Johann Dorsell in Warendorf
- 1591 Oestdorßlo
- 1592 Henricus Dursell gen. Heinrich Dorsel, Pastor zu Einen
- 1592 Henricus Dorsel “So auff dem hove Osdorsel geborn”
- 1593 Anna Dorsel in Münster — Tochter von Pastor Henricus Dursell
- 1600 Joh. Dorsel — Ratsmitglied
- 1614 Goddert Dorsel — Ratsmitglied
- 1617 Maria zu Dorsell
- 1634 Joh. Döersell de Campo
- 1640 Ostdorsell
- 1650 Oestdorsels
- 1652 Johann Schulte Westdorsel
- 1660 Oestdorsloh
- 1672 Anna Oestdorsell
- 1699 Hermann Schulte Oestdorsel
- 1829 Westdorssel — Telgter Flurkarte Nr. 15
- 1829 Ostdorssel dto.
- 1865 Clara Anna Dorsel in Münster
Eheliche Verbindungen
- 1295 Villicus Heinricus und seine Gemahlin Helwigis de Dodeslo
- 1560 Schulten Oestdorsloe und Ehefrau Grete geb. Rumphorst
- 1605 Johann und Mette Dorsell geb. Hesseling
- 1614 Johann Dorssel ehem. Ratsherr zu Warendorf und Mette Hesseling, Bürger in Warendorf, Geburtszeugnis für Heinrich Dorssel
- 1616 Goddert Dorssel und Elske geb. Nachtigall
- 1620 Schulten Oestdorsloe sein Sohn Johan und Elsken Grote Streinen, Tochter deren Kind Berndt und Margret und deren Kinder Johan und Elsen
- 1634 Andreas Dorsel (Herrenbäcker) und Katarina geb. Mormann
- 1640 Johann Voßkuhlen gen. Gr. Streinen und Margarete Ostdorsel
- 1657 Sohn Thomas Sch. Osthoff und Anna Gertrud Dahlmann Altwarendorf.1780 Wwe. Anna Gertrud Sch. Osthoff und Christopher Dorsel
- 1660 Berndt Schulte Oestdorsloh und Frau Enneken geb. Schuckings
- 1670 Hermann Stroband gen. Westrup und Gertrud Oestdorsel
- 1672 Johann Sellings und Anna Oestdorsell
- 1692 Gottfried Schulte Dorsel und Margarethe zu Berlings
- 1721 Wilhelm Gr. Streinen und Katharina Schulze Westdorsel
- 1813 Sohn Bernhard Hermann Gr. Streinen und Elisabeth Ostdorsel
- 1864 Sohn August Sch. Westhoff und Katharina Sophie Schulze Ostdorsel
Meine Ahnen
Bei alten Pastören bin ich gewesen,
die sollten aus ihren Büchern mir lesen,
was meine Ahnen, die einst an den Stätten
vorzeiten lebten, gewirket hätten.Ob sie ihr Teil vom Glück sich erstritten,
viel Freude gehabt oder Not gelitten.
Ob ihnen viel Gutes das Leben beschieden,
ob sie fleißig gewesen und heiter, zufrieden.Gar oftmals bin ich wieder gekommen
Und oftmals hat man die Bücher genommen.
Kärglich nur stand es dann immer geschrieben,
woher sie gekommen und wo sie geblieben !Ich sah, ich kann mit dem Stammbaum nicht prangen,
Wilhelm Sperlbaum
so bin ich denn stille von dannen gegangen.
Und niemals habe ich wirklich erfahren:
was sie gewesen und wie sie einst waren.
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