Die Geschichte der Familiennamen Dorssell, Dorßel und Dorsell ist nicht nur durch Urkunden über Besitz, Herkunft und Verwandtschaft überliefert, sondern auch durch Gerichtsakten. Drei Quellen aus dem 16. Jahrhundert dokumentieren unterschiedliche Straf- und Gerichtsverfahren, in denen Träger dieser Namen genannt werden. Sie gehören zu den wichtigsten zeitgenössischen Zeugnissen und vermitteln zugleich ein eindrucksvolles Bild der Rechtspflege, der gesellschaftlichen Ordnung und der Lebensverhältnisse im Münsterland während der frühen Neuzeit.
Obwohl die Namen Dorssell, Dorßel und Dorsell in allen drei Quellen erscheinen, handelt es sich um völlig verschiedene Personen und voneinander unabhängige Ereignisse. Aus wissenschaftlicher Sicht dürfen diese Fälle deshalb weder miteinander vermischt noch ohne weitere urkundliche Belege als genealogisch zusammengehörig angesehen werden. Gerade in der Familienforschung ist eine sorgfältige Trennung der Quellen unerlässlich.
Die drei Strafsachen
Der Gerichtsbescheid von 1558 – Die Gefangenschaft des Hinrik Dorssell
Die älteste der drei Quellen ist der Gerichtsbescheid vom 7. April 1558, der vor Gerhard Kremer, Richter zu Rheine und Bevergern, ausgestellt wurde. Darin erscheinen die Brüder Johann, Berndt und der noch minderjährige Hinrik Dorssell.
Aus der Urkunde geht hervor, dass sich Hinrik in Gefangenschaft befand. Mehrere angesehene Männer hatten für ihn die erforderliche Bürgschaft übernommen. Johann und Berndt Dorssell verpflichteten sich deshalb, diese Bürgen vollständig von allen Schäden und Verpflichtungen freizuhalten. Zur Absicherung ihres Versprechens verpfändeten sie gemeinsam mit Gerd Schulte Pröbsting ihren gesamten Besitz.
Bemerkenswert ist, dass die Urkunde den Grund der Gefangenschaft nicht nennt. Ob Hinrik einer Straftat beschuldigt wurde oder aus einem anderen rechtlichen Anlass festgesetzt worden war, bleibt unbekannt. Deshalb verbietet sich jede weitergehende Spekulation.
Für die Familiengeschichte besitzt diese Quelle einen außerordentlich hohen Wert. Sie bestätigt eindeutig die verwandtschaftliche Verbindung der drei Brüder und gehört zu den frühesten gesicherten Nachweisen des Familiennamens Dorssell im Münsterland. Gleichzeitig zeigt sie, welche Bedeutung Bürgschaften, familiäre Verantwortung und Vermögenshaftung im Recht des 16. Jahrhunderts hatten.
Der Raubmord an Vikar Johann Boeckmann im Jahr 1581
Die zweite Strafsache gehört zu den bekanntesten Kriminalfällen der Stadt Münster. Im Jahr 1581 wurde der Vikar Johann Boeckmann in seiner Wohnung überfallen, beraubt und ermordet.
Als Täter nennt die historische Quelle den Pelzmacher Berendt zum Dike sowie den aus dem Kirchspiel Einen stammenden Peter Dorßel, der als Faßbinder arbeitete. Beide wollten sich durch den Raub des als wohlhabend bekannten Geistlichen bereichern. Sie drangen gewaltsam in seine Wohnung ein, überwältigten den Vikar und töteten ihn anschließend. Danach entwendeten sie Geld und Wertgegenstände und konnten zunächst fliehen.
Besonders bemerkenswert ist die Aufklärung des Verbrechens. Der Bruder des Ermordeten wusste, dass Johann Boeckmann verliehene Taler mit einer eingeritzten Hausmarke gekennzeichnet hatte. Als diese markierten Münzen später im Zahlungsverkehr auftauchten, konnten die Ermittler den Weg der Beute verfolgen und die Täter identifizieren. Die sogenannte „verräterische Hausmarke“ gilt heute als ein frühes Beispiel erfolgreicher kriminalistischer Ermittlungsarbeit.
Für die Familiengeschichte ist dieser Fall ausschließlich deshalb von Bedeutung, weil Peter Dorßel namentlich genannt wird. Daraus darf jedoch keinesfalls auf eine verwandtschaftliche Verbindung zu anderen Namensträgern geschlossen werden. Die Quelle selbst weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Erwähnung nur die genannte Person betrifft.
Das Schicksal der Anneke Dorsell
Der dritte Fall unterscheidet sich grundlegend von den beiden anderen. Er behandelt keinen Raub oder ein Gewaltverbrechen, sondern die schwierige Lebensgeschichte der Anneke Dorsell, deren Schicksal die soziale Wirklichkeit des 16. Jahrhunderts eindrucksvoll widerspiegelt.
Anneke wurde als uneheliche Tochter eines Pastors Heinricus Dorsel aus Einen geboren und war dadurch von Anfang an gesellschaftlichen Vorurteilen ausgesetzt. Sie arbeitete als Dienstmagd und versuchte später, durch das Erlernen des Nähens ihren Lebensunterhalt selbstständig zu verdienen. Trotz ihres Fleißes geriet sie durch wirtschaftliche Not, ein nicht eingehaltenes Eheversprechen, mehrere uneheliche Kinder und den Verlust ihres gesamten Besitzes immer tiefer in eine ausweglose Lage.
In ihrer Verzweiflung musste sie ihr jüngstes Kind fortgeben, um ihm bessere Überlebenschancen zu ermöglichen. Nach ihrer Rückkehr nach Münster wurde sie wegen Kindsaussetzung und wiederholter Unzucht verhaftet. Nach mehreren Wochen Gefängnis wurde sie schließlich aus der Stadt ausgewiesen.
Aus heutiger Sicht wird deutlich, dass Anneke weniger Täterin als vielmehr Opfer der gesellschaftlichen Verhältnisse ihrer Zeit war. Während Männer häufig nur geringe Konsequenzen zu tragen hatten, verlor sie Arbeit, Besitz, ihre Kinder und schließlich ihre Heimat. Ihr Schicksal verdeutlicht die harte Moralgerichtsbarkeit des 16. Jahrhunderts und die Benachteiligung alleinstehender Frauen.
Historische Einordnung
Die drei Strafsachen zeigen eindrucksvoll die Vielfalt der frühneuzeitlichen Rechtsprechung. Der Gerichtsbescheid von 1558 behandelt Fragen der Bürgschaft und Vermögenshaftung, der Mordfall von 1581 dokumentiert die Verfolgung eines schweren Kapitalverbrechens, und der Fall Anneke Dorsell verdeutlicht die Verbindung von Strafrecht, Sittenrecht und sozialer Kontrolle.
Gemeinsam ist allen drei Quellen, dass sie nicht nur juristische Dokumente darstellen, sondern zugleich wertvolle Zeugnisse der Sozial- und Familiengeschichte sind. Sie vermitteln Einblicke in das Alltagsleben, die Rechtsauffassung und die gesellschaftlichen Wertvorstellungen des 16. Jahrhunderts. Für die Familienforschung besitzen sie einen hohen Quellenwert, weil sie frühe Träger der Familiennamen Dorssell, Dorßel und Dorsell urkundlich belegen.
Gleichzeitig mahnen sie zu wissenschaftlicher Sorgfalt. Die bloße Übereinstimmung eines Familiennamens reicht nicht aus, um eine gemeinsame Abstammung anzunehmen. Jede Quelle muss im historischen Zusammenhang ausgewertet und mit weiteren Urkunden, Kirchenbüchern, Gerichtsakten und Besitznachweisen verglichen werden. Nur auf dieser Grundlage lassen sich gesicherte genealogische Aussagen treffen.
Damit sind diese drei Strafsachen weit mehr als einzelne Gerichtsfälle. Sie sind bedeutende Zeugnisse der Rechts‑, Sozial- und Familiengeschichte des Münsterlandes und tragen dazu bei, die Lebenswelt der Menschen des 16. Jahrhunderts besser zu verstehen.
Abbildungen

Rheine 7. April 1558
Vor Gerhard Kremer, Richter zu Rheine und Bevergern erschienen Johann und Bernd Dorssell und Gerd, der Schulze Provestinck (Pröbsting) zu Ostbevern, und bekannten für sich und ihren minderjährigen Bruder und ihre Erben, dass sie Johann, den Schulten zu Odinckberge, und Godeken thor Mollen zu Tellgett frei und schadlos halten wollten von der Bürgschaft, die sie an Bernd Dethmer gen. Hundelinckhoff, Hermann Boese, Wynold Holttorpe und Joachim Loeff gegeben auf deren Bürgschaft, die sie für Herrn Hinrik Dorssell in der Zeit seiner Gefangenschaft gegeben haben, insbesondere, dass sie die 4 vorgen. Bürgen schadlos zu halten geloben. Johann und Bernd Dorssell und Gerd Schulte Pröbsting setzen dem Johann Schulte zu Odinckberge und Godeken thor Mollen ihre ganze Habe zum Pfande.
Zeugen: Johann Bloemendal, Wolter Cappel, Borgemester, Johann Henzendorpp, Vogt zu Bevergern, Arnold Isfordinck, Gerhard Kerstiens.
Siegel des Richters Gerhard Kremer.
Literatur
- Stadt Archiv Münster
- Beiträge
- 1996 H. 3, Auszug
- Siehe Spuren, Beiträge zur Familienforschung 1996 H. 14
- Beiträge zur Familienforschung — Band 1 — 6. Jahrgang 1996
- Heft Nr. 2 — Auszug
- Heft Nr. 3 — Auszug
- Beiträge zur Familienforschung — NF — Band 3 — 5. Jahrgang 2001
- Heft Nr. 5
- 1996 H. 3, Auszug
- Sabine Alfing, Historikerin aus Münster
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