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2026/​11 — Drei Straf­sachen des 16. Jahrhun­derts mit Bezug zu den Fam­i­li­en­na­men Dors­sell, Dorßel und Dorsell

Die Geschichte der Fam­i­li­en­na­men Dors­sell, Dorßel und Dorsell ist nicht nur durch Urkun­den über Besitz, Herkun­ft und Ver­wandtschaft über­liefert, son­dern auch durch Gericht­sak­ten. Drei Quellen aus dem 16. Jahrhun­dert doku­men­tieren unter­schiedliche Straf- und Gerichtsver­fahren, in denen Träger dieser Namen genan­nt wer­den. Sie gehören zu den wichtig­sten zeit­genös­sis­chen Zeug­nis­sen und ver­mit­teln zugle­ich ein ein­drucksvolles Bild der Recht­spflege, der gesellschaftlichen Ord­nung und der Lebensver­hält­nisse im Mün­ster­land während der frühen Neuzeit.

Obwohl die Namen Dors­sell, Dorßel und Dorsell in allen drei Quellen erscheinen, han­delt es sich um völ­lig ver­schiedene Per­so­n­en und voneinan­der unab­hängige Ereignisse. Aus wis­senschaftlich­er Sicht dür­fen diese Fälle deshalb wed­er miteinan­der ver­mis­cht noch ohne weit­ere urkundliche Belege als geneal­o­gisch zusam­menge­hörig ange­se­hen wer­den. Ger­ade in der Fam­i­lien­forschung ist eine sorgfältige Tren­nung der Quellen uner­lässlich.

Die drei Straf­sachen

Der Gerichts­bescheid von 1558 – Die Gefan­gen­schaft des Hin­rik Dors­sell

Die älteste der drei Quellen ist der Gerichts­bescheid vom 7. April 1558, der vor Ger­hard Kre­mer, Richter zu Rheine und Bev­erg­ern, aus­gestellt wurde. Darin erscheinen die Brüder Johann, Berndt und der noch min­der­jährige Hin­rik Dors­sell.

Aus der Urkunde geht her­vor, dass sich Hin­rik in Gefan­gen­schaft befand. Mehrere ange­se­hene Män­ner hat­ten für ihn die erforder­liche Bürgschaft über­nom­men. Johann und Berndt Dors­sell verpflichteten sich deshalb, diese Bür­gen voll­ständig von allen Schä­den und Verpflich­tun­gen freizuhal­ten. Zur Absicherung ihres Ver­sprechens verpfän­de­ten sie gemein­sam mit Gerd Schulte Pröb­st­ing ihren gesamten Besitz.

Bemerkenswert ist, dass die Urkunde den Grund der Gefan­gen­schaft nicht nen­nt. Ob Hin­rik ein­er Straftat beschuldigt wurde oder aus einem anderen rechtlichen Anlass fest­ge­set­zt wor­den war, bleibt unbekan­nt. Deshalb ver­bi­etet sich jede weit­erge­hende Speku­la­tion.

Für die Fam­i­liengeschichte besitzt diese Quelle einen außeror­dentlich hohen Wert. Sie bestätigt ein­deutig die ver­wandtschaftliche Verbindung der drei Brüder und gehört zu den früh­esten gesicherten Nach­weisen des Fam­i­li­en­na­mens Dors­sell im Mün­ster­land. Gle­ichzeit­ig zeigt sie, welche Bedeu­tung Bürgschaften, famil­iäre Ver­ant­wor­tung und Ver­mö­gen­shaf­tung im Recht des 16. Jahrhun­derts hat­ten.

Der Raub­mord an Vikar Johann Boeck­mann im Jahr 1581

Die zweite Straf­sache gehört zu den bekan­ntesten Krim­i­nalfällen der Stadt Mün­ster. Im Jahr 1581 wurde der Vikar Johann Boeck­mann in sein­er Woh­nung über­fall­en, beraubt und ermordet.

Als Täter nen­nt die his­torische Quelle den Pelz­mach­er Berendt zum Dike sowie den aus dem Kirch­spiel Einen stam­menden Peter Dorßel, der als Faßbinder arbeit­ete. Bei­de woll­ten sich durch den Raub des als wohlhabend bekan­nten Geistlichen bere­ich­ern. Sie drangen gewalt­sam in seine Woh­nung ein, über­wältigten den Vikar und töteten ihn anschließend. Danach entwen­de­ten sie Geld und Wert­ge­gen­stände und kon­nten zunächst fliehen.

Beson­ders bemerkenswert ist die Aufk­lärung des Ver­brechens. Der Brud­er des Ermorde­ten wusste, dass Johann Boeck­mann ver­liehene Taler mit ein­er ein­ger­itzten Haus­marke gekennze­ich­net hat­te. Als diese markierten Münzen später im Zahlungsverkehr auf­taucht­en, kon­nten die Ermit­tler den Weg der Beute ver­fol­gen und die Täter iden­ti­fizieren. Die soge­nan­nte „ver­rä­ter­ische Haus­marke“ gilt heute als ein früh­es Beispiel erfol­gre­ich­er krim­i­nal­is­tis­ch­er Ermit­tlungsar­beit.

Für die Fam­i­liengeschichte ist dieser Fall auss­chließlich deshalb von Bedeu­tung, weil Peter Dorßel namentlich genan­nt wird. Daraus darf jedoch keines­falls auf eine ver­wandtschaftliche Verbindung zu anderen Namen­strägern geschlossen wer­den. Die Quelle selb­st weist aus­drück­lich darauf hin, dass diese Erwäh­nung nur die genan­nte Per­son bet­rifft.

Das Schick­sal der Anneke Dorsell

Der dritte Fall unter­schei­det sich grundle­gend von den bei­den anderen. Er behan­delt keinen Raub oder ein Gewaltver­brechen, son­dern die schwierige Lebens­geschichte der Anneke Dorsell, deren Schick­sal die soziale Wirk­lichkeit des 16. Jahrhun­derts ein­drucksvoll wider­spiegelt.

Anneke wurde als une­he­liche Tochter eines Pas­tors Hein­ri­cus Dorsel aus Einen geboren und war dadurch von Anfang an gesellschaftlichen Vorurteilen aus­ge­set­zt. Sie arbeit­ete als Dien­st­magd und ver­suchte später, durch das Erler­nen des Nähens ihren Leben­sun­ter­halt selb­st­ständig zu ver­di­enen. Trotz ihres Fleißes geri­et sie durch wirtschaftliche Not, ein nicht einge­haltenes Ehev­er­sprechen, mehrere une­he­liche Kinder und den Ver­lust ihres gesamten Besitzes immer tiefer in eine auswe­glose Lage.

In ihrer Verzwei­flung musste sie ihr jüng­stes Kind fort­geben, um ihm bessere Über­leben­schan­cen zu ermöglichen. Nach ihrer Rück­kehr nach Mün­ster wurde sie wegen Kind­saus­set­zung und wieder­holter Unzucht ver­haftet. Nach mehreren Wochen Gefäng­nis wurde sie schließlich aus der Stadt aus­gewiesen.

Aus heutiger Sicht wird deut­lich, dass Anneke weniger Täterin als vielmehr Opfer der gesellschaftlichen Ver­hält­nisse ihrer Zeit war. Während Män­ner häu­fig nur geringe Kon­se­quen­zen zu tra­gen hat­ten, ver­lor sie Arbeit, Besitz, ihre Kinder und schließlich ihre Heimat. Ihr Schick­sal verdeut­licht die harte Moral­gerichts­barkeit des 16. Jahrhun­derts und die Benachteili­gung alle­in­ste­hen­der Frauen.

His­torische Einord­nung

Die drei Straf­sachen zeigen ein­drucksvoll die Vielfalt der früh­neuzeitlichen Recht­sprechung. Der Gerichts­bescheid von 1558 behan­delt Fra­gen der Bürgschaft und Ver­mö­gen­shaf­tung, der Mord­fall von 1581 doku­men­tiert die Ver­fol­gung eines schw­eren Kap­i­talver­brechens, und der Fall Anneke Dorsell verdeut­licht die Verbindung von Strafrecht, Sit­ten­recht und sozialer Kon­trolle.

Gemein­sam ist allen drei Quellen, dass sie nicht nur juris­tis­che Doku­mente darstellen, son­dern zugle­ich wertvolle Zeug­nisse der Sozial- und Fam­i­liengeschichte sind. Sie ver­mit­teln Ein­blicke in das All­t­agsleben, die Recht­sauf­fas­sung und die gesellschaftlichen Wertvorstel­lun­gen des 16. Jahrhun­derts. Für die Fam­i­lien­forschung besitzen sie einen hohen Quel­len­wert, weil sie frühe Träger der Fam­i­li­en­na­men Dors­sell, Dorßel und Dorsell urkundlich bele­gen.

Gle­ichzeit­ig mah­nen sie zu wis­senschaftlich­er Sorgfalt. Die bloße Übere­in­stim­mung eines Fam­i­li­en­na­mens reicht nicht aus, um eine gemein­same Abstam­mung anzunehmen. Jede Quelle muss im his­torischen Zusam­men­hang aus­gew­ertet und mit weit­eren Urkun­den, Kirchen­büch­ern, Gericht­sak­ten und Besitz­nach­weisen ver­glichen wer­den. Nur auf dieser Grund­lage lassen sich gesicherte geneal­o­gis­che Aus­sagen tre­f­fen.

Damit sind diese drei Straf­sachen weit mehr als einzelne Gerichts­fälle. Sie sind bedeu­tende Zeug­nisse der Rechts‑, Sozial- und Fam­i­liengeschichte des Mün­ster­lan­des und tra­gen dazu bei, die Lebenswelt der Men­schen des 16. Jahrhun­derts bess­er zu ver­ste­hen.

Abbil­dun­gen

Rheine 7. April 1558

Vor Ger­hard Kre­mer, Richter zu Rheine und Bev­erg­ern erschienen Johann und Bernd Dors­sell und Gerd, der Schulze Provestinck (Pröb­st­ing) zu Ost­bev­ern, und bekan­nten für sich und ihren min­der­jähri­gen Brud­er und ihre Erben, dass sie Johann, den Schul­ten zu Odinck­berge, und Godeken thor Mollen zu Tell­gett frei und schad­los hal­ten woll­ten von der Bürgschaft, die sie an Bernd Deth­mer gen. Hun­delinck­hoff, Her­mann Boese, Wynold Holt­tor­pe und Joachim Loeff gegeben auf deren Bürgschaft, die sie für Her­rn Hin­rik Dors­sell in der Zeit sein­er Gefan­gen­schaft gegeben haben, ins­beson­dere, dass sie die 4 vor­gen. Bür­gen schad­los zu hal­ten geloben. Johann und Bernd Dors­sell und Gerd Schulte Pröb­st­ing set­zen dem Johann Schulte zu Odinck­berge und Godeken thor Mollen ihre ganze Habe zum Pfande.

Zeu­gen: Johann Bloe­men­dal, Wolter Cap­pel, Borgemester, Johann Hen­zen­dorpp, Vogt zu Bev­erg­ern, Arnold Isfordinck, Ger­hard Ker­stiens.

Siegel des Richters Ger­hard Kre­mer.

Lit­er­atur

  • Stadt Archiv Mün­ster
  • Beiträge 
    • 1996 H. 3, Auszug
      • Siehe Spuren, Beiträge zur Fam­i­lien­forschung 1996 H. 14
    • Beiträge zur Fam­i­lien­forschung — Band 1 — 6. Jahrgang 1996
      • Heft Nr. 2 — Auszug
      • Heft Nr. 3 — Auszug
    • Beiträge zur Fam­i­lien­forschung — NF — Band 3 — 5. Jahrgang 2001
      • Heft Nr. 5
  • Sabine Alf­ing, His­torik­erin aus Mün­ster
  • Univ. Ob. Prä­para­tor i. R.

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