Homepage der Familie Dörscheln
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1999/​06 — Auf­nahme und Erwerb der Bürg­er­schaft in Mün­ster

Beiträge zur Fam­i­lien­forschung — NF — Band 1 — 3.Jahrgang 1999 — Heft Nr.6


Von E. W. Dörscheln — Univ. Ob. Prä­para­tor i. R.

Nach den Ort­sangaben aus dem Bürg­er­buch der Stadt Mün­ster 1538–1660 kom­men 95% der Zuwan­der­er aus dem Mün­ster­land. Bauern­blut aus den Dör­fern und Bauern­schaften war an erster Stelle, welch­es in die Heimat­stadt hine­in­strömte und immer wieder die Volk­skraft vor dem Absinken bewahrte. Hier waren die kinder­re­ichen Fam­i­lien ansäs­sig und füll­ten in Handw­erk und Han­del immer wieder die Lück­en des Bürg­er­tums auf. Das Ortsverze­ich­nis der Bürg­er­na­men zeigt, daß jed­er ansehn­liche Ort im Umkreis stets eine stat­tliche Anzahl sein­er Ein­wohn­er an Mün­ster ver­lor.

Hier z.B. sind es die Bürg­er der Städte Tel­gte und Waren­dorf, deren Vor­fahren von den Schul­tenhöfen West- und Ost­dorsel — ehem. Dodesloh — kamen und um 1619 u. 1627 als neue Bürg­er in die Bürg­er­schaft der Stadt Mün­ster aufgenom­men wur­den. (Abb. aus Bürg­er­buch)

So kön­nten auch von dem Dorsel­er Hof, nördlich Mün­ster gele­gen, einige Fam­i­lien­ange­hörige in die Stadt gezo­gen sein. (Abb. der Karten)

Seit der zweit­en Hälfte des 13.Jh. ist urkundlich erwäh­nt, daß Neubürg­er durch den vom Bischof ernan­nten Stadtrichter und dem Rat aufgenom­men wur­den. Beim Richter und nicht beim Rat mußte man sich qual­i­fizieren. Erst wenn der Bewer­ber vom Richter aufgenom­men war, trat der Rat zur Erledi­gung der weit­eren For­mal­itäten in Erschei­n­ung.

Wichtige Quellen hier­für sind die Krim­i­nalak­ten und Rat­spro­tokolle, die dann allerd­ings dur­chaus ein­deutige Nachricht­en darüber enthal­ten, wie sich der weit­ere Lebensweg z.T. gestal­tet hat. Am schärf­sten umreißt die Bedeu­tung sein­er Rolle als Richter der fol­gende Auszug aus einem Rats­beschluß vom 13. Febr. 1632. (Abb. aus Bürg­er­buch u.d. Straf­sachen)

Bei ein­er Auf­nahme von Bürg­ern und damit ver­bun­de­nen Verord­nun­gen war stets die erste Instanz der Fürstliche Richter. Der Rat war dage­gen nicht viel mehr als ein aus­führen­des Organ. 1582, als nochdie Höhe des Bürg­ergeldes von Fall zu Fall fest­ge­set­zt wurde, wirk­te der Richter dabei maßge­blich mit den Richther­rn zusam­men. Damals wie auch später, wurde dem Richter nicht weniger als die Hälfte der Gebühren­gelder zuge­sprochen.

Da es keine ein­heitliche genaue Auf­stel­lung über die jew­eili­gen Gebühren gab, wurde z.B. in einem Rat­spro­tokoll der Stadt Beck­um von 1626 eine Gebühren-Auf­stel­lung einiger umliegen­den Städte zu Grunde gelegt, wodurch fest­gestellt wurde, daß die Gebühren außeror­dentlich schwank­ten. (Abb. aus Bürg­er­buch)

Bis zur Fest­set­zung im Jahre 1582, scheint es einem Rats­beschluß aus dem Jahre 1580 zufolge, einen fes­ten Satz für das Bürg­ergeld nicht gegeben zu haben. Es bewegte sich in etwa in der Höhe von 2–3 Goldgulden, welch­es sich auch nach dem Ver­mö­gen des Aufzunehmenden richtete. Unter den auf­fal­l­end vie­len Armen, deren Auf­nahme das Bürg­er­buch pro­tokol­liert, find­en sich auch einige wenige, die “gratis propter Deum” zur Bürg­er­schaft zuge­lassen wur­den.

Wenn die Ein­wohn­erzahl zurück­ging, erkan­nte die Obrigkeit sehr schnell, daß sie nicht an gewis­sen Prinzip­i­en fes­thal­ten durfte, z.B. daß die Reli­gion­szuge­hörigkeit lediglich bed­ingt eine Rolle spielte oder auch der Herkun­ft­sort.

Was die Hörigkeit (frei oder unfrei) anbe­traf, wur­den auch hier Kom­pro­misse beschlossen. So wenig wie die ehe­liche Geburt war jedoch die per­sön­liche Frei­heit eine Vorbe­din­gung zur Erlan­gung der Bürg­er­schaft in Mün­ster.

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