Homepage der Familie Dörscheln
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1993/​01 — Andreas de Durs­lo — milites aus dem Pagus Almunga

Beiträge zur Fam­i­lien­forschung — Band 1 — 3.Jahrgang 1993 — Heft Nr.1 — verb. Aufl.


Von E. W. Dörscheln — Univ. Ob. Prä­para­tor i. R.

Siehe Spuren, Beiträge zur Fam. Forsch. Bd. 2, 1993 H. 1

Im Alme- und Diemel-Gebi­et, unweit der Stadt Mars­berg, nimmt diese Chronik mit Andreas von Durs­lo (Dorslon) begin­nend ab dem Jahre 121O, Gestalt an. In ein­er Zeitspanne von fast ein­hun­dert Jahren ist es möglich, weit­ere Ange­hörige dieser Sippe zu ver­fol­gen.

Die im vorigen Heft Nr. 22 erwäh­n­ten Beurkun­dun­gen des Andreas von Durs­lo lassen sich durch zwei weit­ere Urkun­den ver­voll­ständi­gen, und zwar siehe WUB Nr. 223 von 1233 und Nr. 242 von 1235. Aus der nach­fol­gen­den tabel­lar­ischen Auflis­tung von Urkun­den sind zusät­zliche Ort­sangaben ersichtlich, wo zu dama­liger Zeit Geschäfte getätigt, Urkun­den erstellt oder Zeu­gen geladen wur­den.

Ein Beispiel, dass Andreas von Durs­lo nicht nur als Rit­ter in Erschei­n­ung trat, son­dern auch Geschäfte tätigte, belegt die nach­fol­gende Urkunde die besagt, dass er die Hälfte ein­er Cur­tis in Wer­nessen an das Benedik­tin­er-Non­nen­kloster in Gehrden verkauft hat (siehe WZ, Bd. 46).
Bei der Durch­sicht in WUB III bis VII habe ich ca. 27O Namen aufge­lis­tet. Dabei ist mir aufge­fall­en, dass etwa neun Namen mehrfach in Verbindung mit Andreas von Durs­lo zeit­gle­ich benan­nt wur­den, die wie er als Zeu­gen (testes) auf­trat­en.

Die Urkunde WUB VII Nr. 138 vom 5. Sept. 1217 bestätigt ein weit­eres Mal nicht nur die Zeu­gen­tätigkeit, son­dern bein­hal­tet in erster Lin­ie eine Bürgschaft mehrerer Per­so­n­en u. a. des Andreas de Durs­lo.

Mit dieser Urkunde wurde besiegelt, dass Gottschalk von Pad­berg und sein Sohn Johann die Burg Pad­berg für die köl­nis­che Kirche bewahren und dem Erzbischof Engel­bert oder seinem Gesandten ohne Weigerung zu öff­nen habe. Gegen den Willen des Erzbischofs solten sie wed­er in der Burg noch in der Ortschaft jeman­den bergen oder ohne aus­drück­lichen Befehl jeman­den befe­hden. Bei Zuwider­hand­lung sollen die Bür­gen zu ein­er gemein­samen Strafe von 1OOO Mark Sil­ber verpflichtet und bis zur Zahlung gefan­gen gehal­ten wer­den.

Das Lehnsgut Gottschalks und Johannes würde dann an die köl­nis­che Kirche ver­fall­en; eben­so im Falle des Todes der Bei­den, wenn keine Nachkom­men­schaft hin­ter­lassen würde. Hier­aus ist ersichtlich, dass die Zeu­gen nicht nur mit ihrer Ehre, son­dern auch mit ihrem Hab und Gut haften mussten. Auf Grund dessen hat­ten viele Per­so­n­en ein Inter­esse an Ruhe und Ord­nung in diesem Gebi­et.

Im Ver­laufe mein­er bish­eri­gen Forschung musste ich fest­stellen, dass Andreas de Durs­lo ein Mann war, der zu sein­er Zeit aktiv am öffentlichen Leben teilgenom­men hat, wobei nicht aus­geschlossen wer­den kann, dass nach weit­eren Ermit­tlun­gen noch mehr Beurkun­dun­gen aufge­fun­den wür­den.



Aus WUB III bis VII


WZ 46 Nr.20 von 1235


WUB VII Nr.138 von 1217