Beiträge zur Familienforschung — Band 1 — 3.Jahrgang 1993 — Heft Nr.1 — verb. Aufl.
Von E. W. Dörscheln — Univ. Ob. Präparator i. R.
Siehe Spuren, Beiträge zur Fam. Forsch. Bd. 2, 1993 H. 1
Im Alme- und Diemel-Gebiet, unweit der Stadt Marsberg, nimmt diese Chronik mit Andreas von Durslo (Dorslon) beginnend ab dem Jahre 121O, Gestalt an. In einer Zeitspanne von fast einhundert Jahren ist es möglich, weitere Angehörige dieser Sippe zu verfolgen.
Die im vorigen Heft Nr. 22 erwähnten Beurkundungen des Andreas von Durslo lassen sich durch zwei weitere Urkunden vervollständigen, und zwar siehe WUB Nr. 223 von 1233 und Nr. 242 von 1235. Aus der nachfolgenden tabellarischen Auflistung von Urkunden sind zusätzliche Ortsangaben ersichtlich, wo zu damaliger Zeit Geschäfte getätigt, Urkunden erstellt oder Zeugen geladen wurden.
Ein Beispiel, dass Andreas von Durslo nicht nur als Ritter in Erscheinung trat, sondern auch Geschäfte tätigte, belegt die nachfolgende Urkunde die besagt, dass er die Hälfte einer Curtis in Wernessen an das Benediktiner-Nonnenkloster in Gehrden verkauft hat (siehe WZ, Bd. 46).
Bei der Durchsicht in WUB III bis VII habe ich ca. 27O Namen aufgelistet. Dabei ist mir aufgefallen, dass etwa neun Namen mehrfach in Verbindung mit Andreas von Durslo zeitgleich benannt wurden, die wie er als Zeugen (testes) auftraten.
Die Urkunde WUB VII Nr. 138 vom 5. Sept. 1217 bestätigt ein weiteres Mal nicht nur die Zeugentätigkeit, sondern beinhaltet in erster Linie eine Bürgschaft mehrerer Personen u. a. des Andreas de Durslo.
Mit dieser Urkunde wurde besiegelt, dass Gottschalk von Padberg und sein Sohn Johann die Burg Padberg für die kölnische Kirche bewahren und dem Erzbischof Engelbert oder seinem Gesandten ohne Weigerung zu öffnen habe. Gegen den Willen des Erzbischofs solten sie weder in der Burg noch in der Ortschaft jemanden bergen oder ohne ausdrücklichen Befehl jemanden befehden. Bei Zuwiderhandlung sollen die Bürgen zu einer gemeinsamen Strafe von 1OOO Mark Silber verpflichtet und bis zur Zahlung gefangen gehalten werden.
Das Lehnsgut Gottschalks und Johannes würde dann an die kölnische Kirche verfallen; ebenso im Falle des Todes der Beiden, wenn keine Nachkommenschaft hinterlassen würde. Hieraus ist ersichtlich, dass die Zeugen nicht nur mit ihrer Ehre, sondern auch mit ihrem Hab und Gut haften mussten. Auf Grund dessen hatten viele Personen ein Interesse an Ruhe und Ordnung in diesem Gebiet.
Im Verlaufe meiner bisherigen Forschung musste ich feststellen, dass Andreas de Durslo ein Mann war, der zu seiner Zeit aktiv am öffentlichen Leben teilgenommen hat, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach weiteren Ermittlungen noch mehr Beurkundungen aufgefunden würden.
Aus WUB III bis VII
WZ 46 Nr.20 von 1235
WUB VII Nr.138 von 1217
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