Beiträge zur Familienforschung — Band 1 — 6.Jahrgang 1996 — Heft Nr.3 — Auszug
Von E. W. Dörscheln — Univ. Ob. Präparator i. R.
Siehe Spuren, Beiträge zur Familienforschung 1996 H.14
In verschiedenen Urkunden wird festgehalten, wie auch zur damaligen Zeit Menschen mit den jeweiligen Gesetzen in Konflikt gerieten. Hierbei soll die Art und Höhe des Strafmaßes aufgezeigt werden, welches zur damaligen Zeit üblich war.
Etwa um 1550/51 hat ein Peter von Dorsel zu Dorsel im Ahrtal/Eifel Bäume gefällt und zu Kohlen gebrannt, ohne die Erlaubnis seines Herrn eingeholt zu haben. Als Strafe wurden ihm 3 Gulden und 16 1/2 Albus zu zahlen auferlegt. So wurden auch kleine Vergehen mit harten Strafen belegt.
Im Jahr 1558 erscheinen Johann und Bernd Dorssel und Gerd der Schulze Provestinck zu Ostbevern vor dem Richter Gerhard Kremer zu Rheine und bekennen für sich, ihren minderjährigen Bruder und ihre Erben, daß sie den Schulten zu Odinckberge und Godeken thor Mollen zu Telgte von der Bürgschaft befreien wollten, die sie an Bernd Dethmer gen. Hundelinckhoff, Herm. Boese, Wynold Holttorpe und Joachim Loeff gegeben haben, und zwar auf deren Bürgschaft für Herrn Hinrik Dorssel in der Zeit seiner Gefangenschaft. Sie geloben, die vier vorgenannten Bürgen schadlos zu halten. Johann und Bernd Dorssel und Gerd Schulze Pröbsting setzen dafür dem Johann Schulte zu Odinckberge und Godeken thor Mollen ihre ganze Habe zum Pfande.
Auszüge aus Gogerichtsprotokollen besagen, daß um 1564 Schlägereien stattgefunden haben, bei denen der Name tho Dorsel ebenfalls erwähnt wird. Gleichzeitig wird die Höhe des Strafmaßes angezeigt.
Haftstrafen wurden zur damaligen Zeit seltener verhängt, um durch Geldbußen meist leere Stadtsäckel besser auffüllen zu können.
Von einem Raubmord aus dem Jahre 1581 wird berichtet, dem ein Vikar aus Münster zum Opfer fiel. Da er immer viel Geld in seiner Wohnung hatte und dies wohl auch bekannt war, kamen zwei Spitzbuben auf die Idee es zu rauben. Der Raubmord wurde bekannt und die Ermittlungen begannen.
Das geraubte Geld war jedoch mit der Hausmarke des Vikars gekennzeichnet, so daß man auf die Spur der Raubmörder kam. Man fand heraus, daß einer von ihnen Peter Dorßel aus Einen sein mußte, welcher wohl von dem gleichnamigen Hof Dorsel, ehem. Dodeslo, auf der Grenze von Einen und Telgte stammte. Nachdem der münstersche Rat der Aufklärung des Verbrechens sehr nahe war und die Beiden in Münster kein sicheres Versteck mehr fanden, stiegen sie bei Nacht und Nebel über die Stadtmauer, so daß sie damit ungestraft davonkamen, denn eine Verfolgung außerhalb der Stadtmauern war zur damaligen Zeit nicht ohne weiteres möglich. Eine weitere urkundliche Erwähnung findet Anna (von) Dorsel um 1594 in den münsterschen Kriminalakten. Anna (von) Dorsel, (Pap-Anneken) Tochter des Pastors zu Einen, wird der Unzucht angeklagt und kommt deswegen in Haft. Es wird berichtet, daß sie mehrere uneheliche Kinder hat, und zwar u.a. von dem Domherren Bert von Oer, Heinrich Schriver und dem Mönch Peter Faule.
Nach eigenen Angaben wohnt sie seit 23 Jahren in Münster und hat in verschiedenen Haushalten als Magd gedient, u. a. bei Bernhard Droste zum Hülshoff.
Nach ihrem Bekenntnis hat sie auf Veranlassung des Badstoveners Heinrich Langen und dessen Tochter Maria mehrfach mit fremden Gesellen in der Badestube gebadet, getrunken und Unzucht getrieben. Weiter hat sie “die Liebe gepflegt” mit dem Kanzleiverwandten Herm. Osthoff, Herbort Zweiffel, dem Domherren Jurien Nagel und dem Stabträger Johann Strich. Als einziges von mehreren Kindern der Anna Dorsel findet in späterer Zeit der Johannes Nagel eine namentliche Erwähnung, und zwar als natürlicher Sohn des Domherren Georg Nagel. Lt. Aufzeichnung stand auch er als Vikar im kirchlichen Dienst. — Stadt AM, B Criminalia -
In Warendorfer Ratsprotokollen von 1608 — 09 findet man Aufzeichnungen über Joh. Dorssel und Herm. Hasenkamp, welche die Güte der Baumseide besiegelt haben, die von Hasenkamp jedoch nicht richtig eingefärbt wurde. Heinr. von Bockholt war ebenfalls beteiligt. Alle drei sind geständig. Die Strafe wird für Joh. Dorssel auf 5 und Herm. Hasenkamp auf 10 M festgesetzt.
Da Joh. Dorssel über der Strafsache verstirbt, wird sein Sohn Goddert Dorssel zur Zahlung des Strafgeldes herangezogen, welches ebenfalls in den Ratsprotokollen festgehalten wird.